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226. Ordnung für die Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung in Württemberg

Erlass des Oberkirchenrats vom 13. Mai 2008 (Abl. 64 S. 69)

Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Württemberg – Die Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung in Württemberg – EAEW – gibt sich im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat nach Nr. 4. 3 der „Ordnung der kirchlichen Bildungsarbeit mit Erwachsenen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“ (Abl. 48 Nr. 33)1# folgende
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Ordnung für die Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung in Württemberg (Erwachsenenbildungsordnung – EAEWO)

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§ 1
Mitglieder, Name

Die Landesarbeitsgemeinschaften Evangelischer Bildungswerke (LageB), Evangelischer Familienbildungsstätten (LeF) und Evangelischer Seniorinnen und Senioren (LageS) bilden gemeinsam die Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung in Württemberg. Sie trägt den Namen „Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Württemberg – Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung in Württemberg – EAEW“.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die EAEW hat nach Nr. 4.2 der Ordnung der kirchlichen Bildungsarbeit mit Erwachsenen im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg die Aufgabe, evangelische Erwachsenen- und Familienbildung im Bereich der Württembergischen Landeskirche inhaltlich, methodisch und organisatorisch zu fördern und ihre bildungspolitischen Belange gegenüber Staat, Öffentlichkeit und anderen Trägern der Erwachsenenbildung, aber auch in der Landeskirche zu vertreten, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Oberkirchenrats.
( 2 ) Die bildungspolitische Vertretung gegenüber dem Land und in der Landeskirche obliegt der EAEW (z. B. KILAG).
Die fachpolitische, zielgruppenspezifische Interessenvertretung obliegt der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft (z. B. Landesseniorenrat, Landesfamilienrat).
Im Konfliktfall entscheidet der Vorstand der EAEW.
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§ 3
Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören neun Personen an.
  1. Die Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Bildungswerke (LageB), die Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Familien-Bildungsstätten (LeF) und die Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Seniorinnen und Senioren (LageS) entsenden je zwei Vertreter/innen, darunter je den/die Vorsitzende. Ihre Delegation in den EAEW-Vorstand endet mit dem Ende ihres jeweiligen Amtes in der LageB, LeF bzw. LageS.
  2. Die Evangelische Akademie Bad Boll entsendet eine/n Vertreter/in. Dieses Amt ist personengebunden, die Dauer beträgt vier Jahre.
  3. Die Hauskonferenz des „Landeskirchlichen Bildungszentrums“ kann eine/n Vertreter/in entsenden. Dieses Amt ist personengebunden, die Dauer beträgt vier Jahre.
  4. Der Vorstand wählt eine Person des öffentlichen Lebens oder eine fachkundige Person zu. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Der/die zuständige Referent/in beim Evang. Oberkirchenrat wird zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen. Die Referenten/innen der Landesstelle nehmen an den Sitzungen beratend teil.
( 2 ) Der Vorstand wählt die/den Vorsitzende/n und den/ die Stellvertreter/in aus seiner Mitte (1-4). Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Vertreter/in vertreten je einzeln die EAEW im Rahmen dieser Ordnung.
( 3 ) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung der Aufgaben der EAEW-Landesstellenmitarbeiter/innen
  2. Gegenseitige Information und Koordination
  3. Erarbeitung bildungspolitischer Leitlinien
  4. Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes der/des Vorsitzenden
  5. Beschluss über den Haushaltsplan, der der Genehmigung des Oberkirchenrats bedarf, und der Entgegennahme des Rechnungsabschlusses.
  6. Entscheidung über Stellenausschreibungen und -besetzungen in der EAEW-Landesstelle
  7. Beteiligung bei der Bestimmung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters
  8. Bei der Besetzung der Pfarrstelle Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nach § 6 Absatz 3 PfStBG2#
( 4 ) Die Bewirtschaftung des Haushaltsplans der EAEW obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Landesstelle im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
( 5 ) Der Vorstand kann zur Bearbeitung theologischer, pädagogischer, konzeptioneller und anderer aktueller Fragestellungen der evangelischen Erwachsenenbildung Arbeitsgruppen, Fachausschüsse, Konsultationen und andere geeignete Arbeitsinstrumente auf Zeit einrichten. Diese können Anträge an den Vorstand stellen.
( 6 ) Der Vorstand kommt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben.
( 7 ) Für Beschlüsse zur Änderung dieser Ordnung ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist unter Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Ordnung bzw. Auflösung und unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen. Diese kann eine Ordnungsänderung bzw. Auflösung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder beschließen. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Oberkirchenrats.
( 8 ) Beschlüsse zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bedürfen der Zustimmung jedes der Vorstände der Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Bildungswerke (LageB), der Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Familienbildungsstätten (LeF) und der Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Seniorinnen und Senioren (LageS) sowie des Oberkirchenrats.
( 9 ) Der Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind jeweils in einem Protokoll festzuhalten.
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§ 4
EAEW-Landesstelle

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Württemberg als Trägerin der öffentlichen Weiterbildung unterstützt die Arbeit der EAEW und ihrer Landesarbeitsgemeinschaften durch die Einrichtung der EAEW-Landesstelle. Die Mitarbeiter/innen der Landesstelle arbeiten in engem Kontakt mit den Vorständen der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften und im Rahmen der Zustimmung der jeweiligen Dienst- und Fachaufsicht mit bei
  1. Erarbeitung von inhaltlichen und strukturellen Konzeptionen
  2. Unterstützung und Organisation des inhaltlichen Austausches
  3. Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der evangelischen Erwachsenen- und Familienbildung
  4. politische Vertretung der Belange evangelischer Erwachsenenbildung gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen
  5. Öffentlichkeitsarbeit
  6. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung
  7. Stärkung des theologischen und pädagogischen Profils u. a.
( 2 ) Die EAEW hat entweder eine eigene Verwaltung oder diese wird durch eine gemeinsame Verwaltung mehrerer Dienste, Werke und Einrichtungen wahrgenommen. Der Oberkirchenrat legt eine verantwortliche Person im Benehmen mit dem Vorstand der EAEW als Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter fest. Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Oberkirchenrat aufgrund eines Vorschlags der EAEW erlässt.
( 3 ) Die Evang. Landeskirche in Württemberg als Trägerin der Weiterbildung überträgt der EAEW-Landesstelle die Beantragung und Abrechnung der Personalkostenzuschüsse des Landes nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens.
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§ 5
Finanzen

( 1 ) Die EAEW kann Beiträge erheben und zur Finanzierung ihrer Arbeit Zuschüsse und Spenden annehmen.
( 2 ) Sämtliche Finanzmittel der Arbeitsgemeinschaft sind an die ordnungsgemäßen Aufgaben gebunden.
( 3 ) Der Haushaltsplanentwurf für die EAEW wird im Rahmen der Zuweisungen des Oberkirchenrats in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Dezernat aufgestellt. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
( 4 ) Die EAEW nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit der Oberkirchenrat dies bestimmt.
( 5 ) Die von Staat und Kirche geforderten Verwendungsnachweise über die von ihnen gewährten Zuschüsse sind von der EAEW-Landesstelle zu erstellen. Ferner werden die Anträge auf staatliche und kirchliche Zuschüsse für das jeweils folgende Rechnungsjahr durch die EAEW-Landesstelle gestellt.
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§ 6
Auflösung

Im Falle der Auflösung der EAEW gehen die vorhandenen Finanzmittel und Sachwerte an die Evang. Landeskirche in Württemberg mit der Maßgabe, sie für Zwecke der Erwachsenen- und Familienbildung zu verwenden.
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§ 7
Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 225 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u 81 dieser Sammlung.