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201. Ordnung
des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg

Erlass des Oberkirchenrats vom 9. August 1971 (Abl. 44 S. 421), geändert durch Erlass vom 21. Juni 1979 (Abl. 48 S. 333), vom 17. Oktober 1980 (Abl. 49 S. 223), vom 10. Oktober 1995 (Abl. 57 S. 61), vom 17. Juni 1997 (Abl. 57 S. 314), vom 3. Juli 2012 (Abl. 65 S. 131), vom 4. Oktober 2016 (Abl. 67 S. 248), vom 9. Februar 2021 (Abl. 69 S. 381) und vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529)

Die Ordnung der evangelischen Jugendarbeit in Württemberg vom 17. Oktober 1946 wurde in Form von Abkommen zwischen dem Evang. Oberkirchenrat und dem Württ. Evang. Jungmännerbund/Landesarbeitskreis des Württ. Evang. Jungmännerwerks und dem Evang. Verband für die weibliche Jugend aufgestellt.
Von der Situation der ersten Nachkriegsjahre ausgehend, faßte diese Ordnung die gesamte evangelische Jugendarbeit im Evang. Jugendwerk zusammen, das – in Evang. Jungmännerwerk und in Evang. Mädchenwerk gegliedert – in Weiterführung des überkommenen Erbes selbständig im Auftrag der Landeskirche arbeitet.
In der Folgezeit sind Gruppen und Aktionen mit männlichen und weiblichen Gliedern entstanden, die vielfach weder dem Evang. Jungmännerwerk noch dem Evang. Mädchenwerk zugeordnet sind. Das Zunehmen dieser Arbeitsformen nötigt zu einer Neuordnung der evangelischen Jugendarbeit in Württemberg.
Außerdem haben sich in der Zwischenzeit eine Reihe von Aktionen und Arbeitsformen evangelischer Jugendarbeit gebildet, die zwar landeskirchlich anerkannt und gefördert werden, jedoch nicht dem Evang. Jugendwerk angeschlossen sind (wie die Evang. Jugend auf dem Lande, die Industrie-Jugendarbeit der Evang. Akademie Bad Boll, der Evang. Jugendaufbaudienst Württemberg, das „Diakonische Jahr“ der Evang. Landeskirche in Württemberg und die „Arbeitsgemeinschaft Höhere Schule“). Sie sind aber seit 1967 zusammen mit dem Evang. Jungmännerwerk, dem Evang. Mädchenwerk, dem Landesjugendpfarramt und der Bezirksjugendpfarrer-Konferenz, dem Evang. Berufstätigenwerk und dem Verein für internationale Jugendarbeit in der „Konferenz der Jugendarbeit in der Evang. Landeskirche in Württemberg“ zusammengeschlossen.
Bis zu einer Neuordnung der gesamten evangelischen Jugendarbeit in Württemberg arbeitet das Evang. Jugendwerk mit allen diesen Aktionen und Arbeitsformen zusammen.
In den Gruppen, Kreisen, Vereinen und Aktionen, die zum Evang. Jugendwerk gehören, ist sowohl koedukative, wie nach Geschlechtern getrennte Arbeit möglich.
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§ 1
Zugehörigkeit

( 1 ) Zum Evang. Jugendwerk in Württemberg gehören alle Gruppen, Kreise, Vereine und Einrichtungen, die im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg im Sinne von § 2 Abs. 1 Jugendarbeit betreiben, sofern sie nicht unmittelbar von der Landeskirche beauftragt sind oder Verbänden im Bereich der Landeskirche angehören.
( 2 ) Es besteht die Möglichkeit, daß sich Gruppen, Kreise, Vereine und Aktionen innerhalb des Evang. Jugendwerks in Württemberg zu Gliederungen auf Landesebene zusammenschließen.
( 3 ) Außerdem ist es möglich, daß sich Verbände unter Wahrung ihrer eigenen Arbeitsformen korporativ dem Evang. Jugendwerk in Württemberg anschließen.
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§ 2
Aufgabe

( 1 ) Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch ist für das Evang. Jugendwerk in Württemberg die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.
( 2 ) Das Evang. Jugendwerk in Württemberg hat die Aufgabe, die Jugendarbeit in Gemeinden und Bezirken zu fördern, die gemeinsamen Belange aller in ihm Zusammengeschlossenen zu vertreten und ihre Verbindung untereinander zu pflegen.
( 3 ) Das Evang. Jugendwerk in Württemberg arbeitet selbständig im Auftrag der Evang. Landeskirche in Württemberg. Das Evang. Jugendwerk in Württemberg nimmt für die Evangelische Landeskirche in Württemberg auch deren Aufgaben als Träger der freien Jugendhilfe und der außerschulischen Jugendbildung wahr.
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§ 3
Haushaltsführung

( 1 ) Die Finanzierung der Aufgaben des Evang. Jugendwerks in Württemberg erfolgt durch Beiträge der Gruppen, Kreise, Vereine, Einrichtungen und Verbände (Landesbeitrag), durch Opfer und Spenden sowie durch Zuschüsse der Evang. Landeskirche in Württemberg und andere Zuschüsse.
( 2 ) Aufstellung und Vollzug des Sonderhaushaltsplans ist Aufgabe der Organe des Evang. Jugendwerks in Württemberg. Vor dem Vollzug des Sonderhaushaltsplans ist dessen Genehmigung durch den Evang. Oberkirchenrat erforderlich. Die Rechnungsprüfung liegt beim Rechnungsprüfamt des Evang. Oberkirchenrats.
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§ 4
Regionale Gliederungen

( 1 ) Das Evang. Jugendwerk in Württemberg ist in Bezirke gegliedert (Bezirksjugendwerke), die in der Regel das Gebiet eines Kirchenbezirks umfassen. Das Bezirksjugendwerk arbeitet selbstständig im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der jeweiligen Kirchenbezirke.
( 2 ) Die leitenden Organe der Bezirksjugendwerke arbeiten nach der von der Landeskirche und der Delegiertenversammlung des Evang. Jugendwerks in Württemberg aufgestellten „Rahmenordnung für Bezirksarbeit des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg“ (Bezirksrahmenordnung).
( 3 ) Mit Zustimmung des Vorstands des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg und im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat kann in einem Bezirksjugendwerk wegen der dort herrschenden besonderen Verhältnisse zeitlich befristet eine von der Rahmenordnung abweichende Ordnung erprobt werden.
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§ 5
Organe

Organe des Evang. Jugendwerks in Württemberg sind:
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Die Delegiertenversammlung

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§ 6
Zusammensetzung

( 1 ) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
  1. den Delegierten der Bezirksjugendwerke:
    Es entfällt auf jeden Bezirk für jeweils angefangene 900 erreichte Personen, für die die Versicherungsprämie an das Evang. Jugendwerk in Württemberg bezahlt wird, eine Delegierte bzw. ein Delegierter; jedes Bezirksjugendwerk entsendet aber mindestens zwei Delegierte, zu denen der oder die Vorsitzende des leitenden Organs des Bezirksjugendwerks gehören muß.
    Hiervon unbenommen kann der oder die Vorsitzende des leitenden Organs im Verhinderungsfall an seiner Stelle eine andere Person als Delegierte oder Delegierten des Bezirksjugendwerks entsenden.
    Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und nebenamtliche Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer können nicht mit Stimmrecht delegiert werden. Delegierte oder Delegierter kann sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
    Zusätzlich soll jedes Bezirksjugendwerk eine Bezirksjugendreferentin oder einen Bezirksjugendreferenten delegieren, die oder der beratend teilnimmt.
  2. je eine Delegierte oder ein Delegierter der vom Vorstand eingerichteten Fachausschüsse und Arbeitskreise, jedoch nicht eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Die Fachausschüsse und Arbeitskreise entsenden ihre Delegierte oder ihren Delegierten nach den Regelungen der „Ordnung für die Fachausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte“.
  3. fünf Delegierten der Bezirksjugendpfarrerinnen und -pfarrer;
  4. neun Delegierten der durch den Jugendreferentenausschuss vertretenen hauptamtlichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten, wobei die jeweilige Minderheit mit mindestens einem Drittel vertreten sein muß;
  5. eine Delegierte oder ein Delegierter des Arbeitskreises der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone;
  6. den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstands;
  7. 25 Delegierte der Referentinnen und Referenten der Landesstelle. Die nicht delegierten Referentinnen und Referenten können beratend teilnehmen.
( 2 ) Die Delegiertenversammlung hat die Möglichkeit, bis zu zehn Delegierte auf Vorschlag des Vorstands oder auf Vorschlag von mindestens fünf Delegierten zuzuwählen.
( 3 ) Die Delegierten werden jährlich, spätestens jedoch alle drei Jahre gewählt. Außerdem sollen für die Delegierten nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden. Sofern Delegierte und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert sind, kann die oder der Vorsitzende eine andere Person aus demselben Bezirksjugendwerk oder Fachausschuss als Delegierte oder Delegierten entsenden (Ersatzdelegierte). Die Delegierten sind der Landesstelle jeweils am Jahresanfang, Ersatzdelegierte so früh wie möglich zu melden.
( 4 ) Der Vorstand prüft nach den Wahlen, ob die Gliederungen nach § 1 Abs. 2 und Verbände nach § 1 Abs. 3 durch Delegierte der Bezirksjugendwerke entsprechend ihrer Stärkezahlen (für jeweils angefangene 900 erreichte Personen ein Delegierter – siehe § 6 Abs. 1 a –) vertreten sind. Sind Gliederungen bzw. Verbände unterrepräsentiert, so haben deren Organe das Recht, dem Vorstand gegenüber die ihnen zusätzlich zustehenden Delegierten zu benennen.
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§ 7
Aufgaben

( 1 ) Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Sie beschließt über die Richtlinien der Arbeit und über Fragen der Gesamtplanung. Beschlüsse der Delegiertenversammlung, welche den Grundsätzen einer Gliederung nach § 1 Abs. 2 oder eines Verbands nach § 1 Abs. 3 zuwiderlaufen, sind für diese nicht bindend. Die Erklärung mit Begründung muß dem Vorstand durch das zuständige Organ der Gliederung oder des Verbandes unverzüglich zugeleitet werden.
b)
Sie wählt die Mitglieder des Vorstands nach § 9 Abs. 1 b und auf Vorschlag des Vorstands oder auf Vorschlag von mindestens zehn Delegierten der Delegiertenversammlung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die zwei stellvertretende Vorsitzende sind in zwei getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist gewählt, wenn sie oder er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
c)
Sie nimmt den Bericht des oder der Vorsitzenden über die Arbeit des Vorstands und die Jahresberichte der Leiterin des EJW oder des Leiters des EJW, der Fachlichen Leiterin oder des Fachlichen Leiters und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers entgegen.
d)
Sie beschließt über den Sonderhaushaltsplan und den Rechnungsabschluß.
e)
Sie beschließt mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Delegierten auf Vorschlag des Vorstands über die Anerkennung einer neu entstandenen Gliederung nach § 1 Abs. 2 und den Anschluß von Verbänden nach § 1 Abs. 3. Sie stellt außerdem die Auflösung einer Gliederung fest und beschließt auf Antrag mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Delegierten über den Ausschluß eines Verbandes.
f)
Sie entlastet den Vorstand.
g)
Sie setzt den Landesbeitrag nach § 3 Abs. 1 fest.
h)
Sie beschließt über ihre Geschäftsordnung und verabschiedet auf Vorschlag des Vorstands die Geschäftsordnung der Landesstelle (§ 10 Buchstabe m).
i)
Delegiertenversammlung oder Vorstand können zeitlich befristete Projektgruppen einsetzen. In ihnen sollen ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl aus den Bezirksjugendwerken als auch aus der Landessstelle zusammenwirken. Das Nähere regelt der Vorstand. Die Projektgruppen initiieren, erarbeiten und erproben neue Arbeitsfelder, Aufgabenbereiche, Formen, Methoden und Kooperationen im Arbeitsbereich des EJW. Die Ergebnisse werden der Delegiertenversammlung in geeigneter Form vorgelegt.
( 2 )
  1. Anträge an die Delegiertenversammlung, Vorschläge für die Zuwahl (§ 6 Abs. 2) von Delegierten und Anfragen an den Vorstand, die bei der Delegiertenversammlung behandelt werden müssen, sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden einzureichen. Sie müssen von mindestens zwei Delegierten unterzeichnet sein.
  2. Anträge zur behandelnden Sache können während der Versammlung schriftlich oder in Textform eingebracht werden.
  3. Die Beschlussfassung nach Absatz 1 Buchstabe a, e und h setzt eine Vorberatung im Vorstand voraus.
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§ 8
Einberufung und Beschlußfassung

( 1 ) Die Delegiertenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel fünf Wochen vor dem Termin schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen können auch ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Delegierter am Versammlungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die oder der Vorsitzende entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern der Delegiertenversammlung in der Einladung mit. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 3 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen, soweit nur so die Öffentlichkeit gewährleistet ist.
( 2 ) Wird vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Delegierten die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangt, so muß die Vorsitzende oder der Vorsitzende sie einberufen.
( 3 ) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der bei der Landesstelle gemeldeten Delegierten teilnimmt. Wird festgestellt, daß die Delegiertenversammlung beschlußunfähig ist, so hat die oder der Vorsitzende zu einer erneuten Delegiertenversammlung, die innerhalb von drei Monaten stattfinden muß, einzuladen. Diese Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig.
( 4 ) Eine Beschlussfassung kann auch im schriftlichen oder im textförmlichen Verfahren erfolgen. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Delegierten beteiligt wurden, bis zu dem von der oder dem Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimme schriftlich oder in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Geheime Wahlen können als Briefwahl nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung durchgeführt werden. Der Beschluss ist im nächsten ordentlichen Protokoll zu vermerken.
( 5 ) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein-Stimmen. Die Abstimmung geschieht offen, soweit nicht für den einzelnen Fall geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen; hiervon kann aufgrund ausdrücklichen, nur für den Einzelfall geltenden einstimmigen Beschlusses der Delegiertenversammlung abgewichen werden.
( 6 ) Die Delegiertenversammlung wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden oder von einer oder von einem durch den Vorstand Beauftragten geleitet.
( 7 ) Die Ergebnisse der Delegiertenversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
( 8 ) Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die unter Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, gelten als wirksam, wenn der Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Protokolls gegenüber der oder dem Vorsitzenden gerügt worden ist.
( 9 ) Die Delegiertenversammlung ist in der Regel öffentlich. Gäste dürfen dann das Wort ergreifen, wenn die Delegiertenversammlung nicht mehrheitlich widerspricht. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit durch Beschluß der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.
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Der Vorstand

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§ 9
Zusammensetzung

( 1 ) Zum Vorstand gehören stimmberechtigt:
  1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende; beide Geschlechter müssen vertreten sein; Hauptamtliche in der Jugendarbeit können nicht gewählt werden;
  2. sechs von der Delegiertenversammlung gewählte männliche und weibliche Mitglieder; die jeweilige Minderheit muss mit mindestens einem Drittel vertreten sein. Es kann höchstens eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter in der Jugendarbeit gewählt werden, jedoch keine Landesreferentin und kein Landesreferent;
  3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gliederungen nach § 1 Abs. 2 und Verbände nach § 1 Abs. 3; die Gliederungen und Verbände können davon abweichend ein anderes Mitglied ihres Vorstandes benennen;
  4. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Jugendreferentenausschusses; der Ausschuss kann davon abweichend ein anderes Mitglied des Jugendreferentenausschusses benennen;
  5. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer;
  6. die Leiterin des EJW oder der Leiter des EJW;
  7. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des EJW;
  8. die Fachliche Leiterin des EJW oder der Fachliche Leiter des EJW.
Beratend nehmen teil:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchenleitung;
  2. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V.;
  3. weitere Personen durch Beschluss des Vorstands.
( 2 ) Vorschläge für die Wahl des Vorstandes (nach § 9 Abs. 1 b) müssen drei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden eingehen und von mindestens fünf Delegierten unterschrieben sein. Jede Delegierte oder jeder Delegierte kann nur einen Wahlvorschlag (der allerdings mehrere Kandidatinnen und Kandidaten enthalten kann) unterstützen. Dem Vorschlag muß die Zustimmungserklärung der oder des Vorgeschlagenen beiliegen. Die Vorgeschlagenen sind in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufzuführen. Werden der Delegiertenversammlung weniger als neun Personen zur Wahl vorgeschlagen, so ergänzt der Vorstand die Liste.
( 3 ) Die Amtszeit der Vorstands-Mitglieder nach § 9 Abs. 1 a und b beträgt drei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied nach § 9 Abs. 1 b während seiner Amtszeit aus, rückt die Kandidatin oder der Kandidat nach, die oder der bei der vorangegangenen Wahl unter den nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten die höchste Stimmenzahl erreicht hat. § 9 Abs. 1 b bleibt davon unberührt.
( 4 ) Mitglied im Vorstand kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Hälfte der gewählten Mitglieder soll nicht älter als 35 Jahre sein.
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§ 10
Aufgaben

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a)
er legt die Gesamtkonzeption der Arbeit im Rahmen der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Richtlinien (§ 7 Abs. 1 a) fest;
b)
er beschließt die Schwerpunktplanung der Fachbereiche auf deren Vorschlag;
c)
er schlägt der Delegiertenversammlung die Kandidaten für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der zwei stellvertretende Vorsitzende vor (siehe auch § 7 Abs. 1 b);
d)
er schlägt dem Oberkirchenrat die Berufung der Leiterin des EJW oder des Leiters des EJW vor;
e)
er beruft die Fachliche Leiterin oder den Fachlichen Leiter und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer;
f)
er beruft die Landesreferentinnen und Landesreferenten und auf Antrag der Organe der Gliederungen nach § 1 Abs. 2 und der Verbände § 1 Abs. 3 die Landes-, Regional- und Stufenreferentinnen und -referenten sowie die Leiterinnen und Leiter der Freizeit- und Bildungsstätten, sofern nicht abweichend in der Geschäftsordnung (§ 10 Buchstabe m) geregelt;
g)
er richtet Fachausschüsse/Beiräte/Arbeitskreise ein. Er beschließt die Ordnung für die Fachausschüsse/Beiräte/Arbeitskreise;
h)
er setzt einen Finanzbeirat ein und legt dessen Aufgaben fest;
i)
er verabschiedet den Entwurf des Sonderhaushaltsplans und des Rechnungsabschlusses als Vorlage an die Delegiertenversammlung;
k)
er setzt einen Nominierungsausschuß für die Wahlen zum Vorstand (§ 9 Abs. 1 a und Abs. 2) ein;
l)
er wählt bzw. bestätigt die Vertreter des Evang. Jugendwerks in Württemberg in andere Gremien;
m)
er erarbeitet einen Vorschlag für die Geschäftsordnung der Landesstelle (§ 7 Abs. 1 h) und verabschiedet die Dienstanweisungen für die Leiterin des EJW oder den Leiter des EJW, die Fachliche Leiterin oder den Fachlichen Leiter und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die Landesreferentinnen und Landesreferenten, sofern nicht vom Vorstand anderweitig delegiert;
n)
er berät über Anträge nach § 7 Abs. 2 c;
o)
ggf. Berufung der jugendpolitischen Vertreterin oder des jugendpolitischen Vertreters im EJW.
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§ 11
Einberufung und Beschlußfassung

( 1 ) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel sieben Tage vor dem Termin schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen können unter Mitteilung in der Einladung auch ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder am Versammlungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.
( 2 ) Der Vorstand muß einberufen werden, wenn es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes verlangt.
( 3 ) § 8 Abs. 3 – 8 gelten sinngemäß.
( 4 ) Kann in einer dringenden Angelegenheit die Beschlussfassung des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheiden die Vorsitzende oder der Vorsitzende im gegenseitigen Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des EJW anstelle des Vorstands. Dieser ist unverzüglich zu unterrichten.
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Die Landesstelle

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§ 12
Aufgaben

( 1 ) Die Landesstelle unterstützt, fördert und berät die Jugendarbeit im Raum der Landeskirche (§1). Die inhaltlichen Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in diesem Rahmen bei Aufgaben, die von den Gemeinden und Bezirken her nicht wahrgenommen werden können bzw. sich aus der Beobachtung von Tendenzen und Entwicklungen als zukunftsweisend abzeichnen.
Spezifische Aufgaben sind von daher:
  1. Erarbeitung, Erprobung und Multiplikation (Projektarbeit) von Modellen im Bereich von Freizeiten und Seminaren, Gruppenarbeit und Jugendevangelisation, offenen Treffs und Einzelveranstaltungen sowie die Herausgabe von Arbeitshilfen;
  2. Angebot von Erfahrungsfeldern wie Aktionen und Einsätze, sozialdiakonische Maßnahmen, Freizeiten, Landestreffen;
  3. Verkündigungsdienste und Besuche in Orten und Bezirken;
  4. Mitwirkung bei Aus- und Weiterbildung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Begleitung, Beratung und Seelsorge, insbesondere bei verantwortlichen Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen;
  5. Kooperation mit Gliederungen und Verbänden;
  6. Einrichtung und Betrieb von Freizeit- und Bildungsstätten;
  7. Öffentlichkeitsarbeit für die Evang. Jugendarbeit in Württemberg sowie Wahrnehmung von Arbeitskontakten mit Gremien und Institutionen.
  8. Ökumenische und internationale Aufgaben und Partnerschaften.
( 2 ) Für die Arbeit der Landesstelle werden – im Rahmen des Stellenplans – Arbeits- und Fachbereiche gebildet. Die Einrichtung und deren Aufgabenstellung obliegt der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Dieser kann befristet oder auf Dauer besondere Arbeitsbereiche einrichten und deren Aufgabenstellung und Leitung festlegen.
( 3 ) Die Zuordnung und Mitarbeit von Referentinnen und Referenten der Gliederungen und Verbände in Arbeits- und Fachbereiche und bei Projekten erfolgt in Absprache zwischen dem Vorstand und den betreffenden Gliederungs- und Verbandsorganen.
( 4 ) Die Landesreferentinnen und Landesreferenten unterstehen – je nach Zuordnung – der Dienst- und Fachaufsicht der Leiterin des EJW oder des Leiters des EJW oder der Fachlichen Leiterin oder des Fachlichen Leiters oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Die Fachliche Leiterin oder der Fachliche Leiter und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Leiterin des EJW oder des Leiters des EJW. Die Landesreferentinnen und Landesreferenten der Gliederungen und Verbände unterstehen der Dienstaufsicht der Leiterin des EJW oder des Leiters des EJW oder der Fachlichen Leiterin oder des Fachlichen Leiters und der Fachaufsicht der zuständigen Gliederungs- und Verbandsorgane. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung (§ 10 Buchstabe m) geregelt.
( 5 ) Die Leiterin des EJW oder der Leiter des EJW trägt außerdem dem Vorstand gegenüber die Verantwortung für die Ausführung der Beschlüsse der Organe, für die Koordinierung der Arbeit der Arbeits- und Fachbereiche und für gemeinsame Aufgaben der Landesstelle. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung (§ 10 Buchstabe m) geregelt. Die Leiterin des EJW oder der Leiter des EJW untersteht der Fachaufsicht, und soweit sie oder er nicht Pfarrerin oder Pfarrer der Evang. Landeskirche in Württemberg ist, auch der Dienstaufsicht der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Die Leiterin oder der Leiter wird befristet berufen.
( 6 ) Mindestens einmal im Jahr lädt die Landesstelle zu Treffen der Vorsitzenden der Evang. Bezirksjugendwerke sowie der Vorsitzenden der Fachausschüsse/Beiräte/Arbeitskreise ein; ebenso die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten zu Konventen und Studientagen.
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§ 13
Mitgliedschaft in den Weltbünden

Das EJW ist über den „CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V.“ Mitglied im YMCA-Weltbund und über die „Evangelische Frauenarbeit in Deutschland e.V. – Nationalverband des YWCA“ Mitglied im „Weltbund Christlicher Verbände Junger Frauen/YWCA“.
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§ 14
Änderung der Ordnung

Anträge an den Evang. Oberkirchenrat auf Änderung dieser Ordnung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Delegierten der Delegiertenversammlung.
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§ 15
Inkrafttreten der Ordnung

Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Bestimmungen, die durch diese Neuordnung gegenstandslos sind, außer Kraft.