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137. Erlass [des Oberkirchenrats] betreffend die Liturgische Kleidung der mit der öffentlichen Wortverkündigung Beauftragten

Vom 8. Oktober 2002

(Abl. 60 S. 179)

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§ 1
Liturgische Kleidung

Den mit der öffentlichen Wortverkündigung beauftragten Diakoninnen und Diakonen, Lektorinnen und Lektoren und Anderen, die nicht Pfarrerinnen und Pfarrer sind, ist es freigestellt, für den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung ein liturgisches Gewand zu tragen.
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§ 2
Mantelalbe

( 1 ) Das liturgische Gewand ist die Mantelalbe (ohne Stola).
( 2 ) Die Mantelalbe ist aus naturweißem Stoff gefertigt, knöchellang, und wird vorne geschlossen. Sie hat weder Kapuze noch Rollkragen noch Verzierungen.
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§ 3
Kirchengemeinderat und Gemeinde

Kirchengemeinderat und Gemeinde sind über die Bedeutung und Funktion dieses liturgischen Gewandes im Voraus zu informieren.