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111. Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Mitgliedschaft der Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in der bürgerlichen Gemeinde Stödtlen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Inkraftgetreten am 1. Januar 2007
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Landesbischof,
und
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
vertreten durch den Landesbischof,
schließen die folgende Vereinbarung:
####vertreten durch den Landesbischof,
und
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
vertreten durch den Landesbischof,
schließen die folgende Vereinbarung:
§ 1
Die evangelischen Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in der bürgerlichen Gemeinde Stödtlen (Ostalbkreis) gelten als Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mönchsroth (Dekanatsbezirk Dinkelsbühl), sofern sie nicht auf die Kirchenmitgliedschaft verzichten mit der Folge, dass sie Mitglieder der Wohnsitzkirchengemeinde Walxheim (Dekanat Aalen) werden.
#§ 2
(
1
)
Der Verzicht ist gegenüber dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Mönchsroth zu erklären. Er wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kirchenvorstand zugegangen ist. Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Mönchsroth unterrichtet schriftlich den Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Walxheim über die bei ihm eingegangene Verzichtserklärung des Kirchenmitglieds.
(
2
)
Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitglieds lebenden Familienangehörigen dem Verzicht anschließen, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
#§ 3
Die Zugehörigkeit der in § 1 genannten Kirchenmitglieder zur Kirchengemeinde Mönchsroth endet mit dem Wegzug aus der bürgerlichen Gemeinde Stödtlen, es sei denn, einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der Kirchengemeinde Mönchsroth wird stattgegeben.
#§ 4
Die Kirchensteuerpflicht der in § 1 genannten Kirchenmitglieder besteht gegenüber der Kirchengemeinde Walxheim und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
#§ 5
Im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt diese Vereinbarung als Verordnung im Sinne des § 6 Abs. 5 Kirchengemeindeordnung1#. Zur Wirksamwerdung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bedarf diese Vereinbarung der Zustimmung durch Kirchengesetz. Diese Vereinbarung tritt zugleich mit dem Zustimmungsgesetz in Kraft. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.2#
München, den 31. Oktober 2006 Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern | Stuttgart, den 10. November 2006 Evangelische Landeskirche in Württemberg |
Dr. Johannes Friedrich Landesbischof | Frank Otfried July Landesbischof |
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2 ↑ Red. Anm.: Die Zustimmung erfolgt für die Evangelische Landeskirche in Württemberg durch Artikel 2 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Regelung einiger Fragen der Kirchenmitgliedschaft vom 24. Oktober 2006 (Abl. 62 S. 247, 248). Die Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft.
2 ↑ Red. Anm.: Die Zustimmung erfolgt für die Evangelische Landeskirche in Württemberg durch Artikel 2 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Regelung einiger Fragen der Kirchenmitgliedschaft vom 24. Oktober 2006 (Abl. 62 S. 247, 248). Die Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft.