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109. Vereinbarungen zwischen der Evangelischen Brüdergemeinde Korntal, der Evangelischen Kirchengemeinde Korntal und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Inkraftgetreten am 1. April 2000

(Abl. 59 S. 123)

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Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelischen Brüdergemeinde Korntal vom 28. März 2000

  1. Als Kirche Jesu Christi wissen sich die Evangelische Brüdergemeinde Korntal (Brüdergemeinde) und die Evangelische Landeskirche (Landeskirche) verbunden und zur Zusammenarbeit im Geiste gegenseitigen Vertrauens verpflichtet. Die Brüdergemeinde nimmt zusammen mit der Evangelischen Kirchengemeinde Korntal den Auftrag der evangelischen Kirche in Korntal wahr. In diesem Sinne legt die Brüdergemeinde auch Wert auf ein gutes Verhältnis zu benachbarten Gemeinden.
  2. Die Vereinbarung vom 2. Juni 1931 zwischen den Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf und der Landeskirche gilt im Verhältnis zur Brüdergemeinde weiter mit der Maßgabe, daß ein Mitglied der Brüdergemeinde, das bisher nicht Mitglied in der Landeskirche war und in den Bereich der Landeskirche umzieht, nicht Mitglied der Landeskirche wird, wenn es sich einer anderen evangelischen Kirche im Bereich der Landeskirche anschließt und dies der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres nach Zuzug nachweist.
    Im Einzelfall kann im Einvernehmen mit Brüdergemeinde und Landeskirche von der Vereinbarung abgewichen werden.
  3. Mitglieder der Landeskirche können sich zur Brüdergemeinde ummelden, soweit das landeskirchliche Recht dies auch zwischen Kirchengemeinden der Landeskirche zuläßt. Voraussetzung ist, daß die Brüdergemeinde diese Gemeindeglieder aufnimmt. Sie bleiben Mitglieder der Landeskirche. Die Brüdergemeinde teilt diese Personen der Landeskirche mit.
    Ein Doppelmitglied in Korntal kann erklären, daß es seine Rechte und Pflichten in der landeskirchlichen Gemeinde ausübt. In diesem Fall ruhen seine Rechte und Pflichten in der Brüdergemeinde.
  4. Mitglieder der Landeskirche können sich zur Seelsorge durch den Geistlichen Vorsteher der Brüdergemeinde abmelden, soweit das landeskirchliche Recht dies auch zwischen landeskirchlichen Pfarrämtern zuläßt. Durch die Abmeldung werden die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten bei der Landeskirche nicht berührt.
    Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vornahme von Amtshandlungen für landeskirchliche Mitglieder, des Abmeldeverfahrens und der Benachrichtigung des Wohnsitzpfarramts finden die landeskirchlichen Ordnungen entsprechende Anwendung.
  5. Die in Korntal wohnenden Mitglieder der Brüdergemeinde sind zur Landessynode wahlberechtigt.
  6. Für die diakonischen Einrichtungen und Werke der Brüdergemeinde ist der Geistliche Vorsteher der Brüdergemeinde zuständig.
  7. Der Geistliche Vorsteher der Brüdergemeinde wird nach der Grundordnung der Brüdergemeinde durch die stimmberechtigten Mitglieder der Brüdergemeinde gewählt. Den landeskirchlichen Auftrag nach Nr. 4 und 6 kann er nur wahrnehmen, wenn er landeskirchlicher Pfarrer ist. Wird ein Pfarrer der Landeskirche zum Geistlichen Vorsteher der Brüdergemeinde gewählt, nimmt die Landeskirche seine Freistellung in Aussicht.
  8. Solange der Geistliche Vorsteher der Brüdergemeinde den landeskirchlichen Auftrag nach Nr. 4 und 6 wahrnimmt, ist er eingebunden in die Organisationsstruktur des Kirchenbezirks Ditzingen (Bezirkssynode, Pfarrerdienstbesprechung, KThA u. ä.).
    Der Dekan des Kirchenbezirks Ditzingen kann den Geistlichen Vorsteher der Brüdergemeinde hinsichtlich des landeskirchlichen Auftrags visitieren.
  9. Für die Erfüllung des landeskirchlichen Auftrags erhält die Brüdergemeinde von der Landeskirche nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts einen entsprechenden finanziellen Beitrag. Der Beitrag soll regelmäßig überprüft und angepaßt werden.
  10. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Brüdergemeindeversammlung.
  11. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Sie kann jeweils spätestens am 2. Januar zum Jahresende von einem der Beteiligten gekündigt werden. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Brüdergemeinde Korntal, der Evangelischen Kirchengemeinde Korntal und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 22. Juni 1988.
    Die Beziehungen zwischen der Evangelischen Brüdergemeinde Korntal und der Evangelischen Kirchengemeinde Korntal werden durch eine gesonderte Vereinbarung geregelt.
Für die Evangelische Landeskirche:
Landesbischof Eberhardt Renz
Stuttgart, 28. März 2000
Für die Evangelische Brüdergemeinde:
Vorsteher Dieter Messner
Korntal, 16. März 2000
Pfarrer Michael Wanner
Korntal, 16. März 2000
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Anlage

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Anlage zur am 1. April 2000 zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelischen Brüdergemeinde Korntal in Kraft tretenden Vereinbarung:

Es wird übereinstimmend festgestellt, dass die Vereinbarung vom 2. Juni 1931 zwischen den Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf und der Landeskirche dahin auszulegen ist, dass die Brüdergemeinde außerhalb Korntals keine Mitglieder aufnimmt, die nicht Mitglieder der Landeskirche sind oder zugleich werden.
Die Brüdergemeinde teilt der Landeskirche die auswärtigen Mitglieder in ihrem Bereich mit.
Erklären auswärtige Mitglieder der Brüdergemeinde den Austritt aus der Landeskirche und ist eine Verständigung mit dem Gemeindeglied nicht möglich und kann die Landeskirche ihr Einvernehmen zu einer Ausnahme nach Nr. 2 Absatz 2 der Vereinbarung nicht erteilen, so wird die Brüdergemeinde den Austritt auch als Austritt aus der Brüdergemeinde betrachten. Erklären die Vorsteher, sie könnten die Entscheidung der Landeskirche im Einzelfall nicht akzeptieren, ist dies gegenüber der Landeskirche zu begründen. Brüdergemeinde und Landeskirche sind sich bewusst, dass jede Erklärung dieser Art die Vereinbarung nach Nr. 1 berührt.
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Vereinbarung zwischen der Evangelischen Brüdergemeinde Korntal und der Evangelischen Kirchengemeinde Korntal vom 23. März 2000

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I.

Bis zur Gründung einer landeskirchlichen Gemeinde in Korntal im Jahre 1955 hat die Evangelische Brüdergemeinde den Auftrag der Evangelischen Landeskirche an den landeskirchlichen Mitgliedern in Korntal wahrgenommen.
Seit 1955 wird dieser Auftrag von beiden Gemeinden erfüllt. Grundlage hierfür waren die mehrfach geänderten Vereinbarungen, die letzte vom 22. Juni 1988.
Beide Gemeinden wissen sich im Geiste gegenseitigen Vertrauens zur Zusammenarbeit verpflichtet und nehmen den Auftrag der Evangelischen Kirche in Korntal wahr.
An dieser gemeinsamen Aufgabe wird festgehalten.
In den Jahren des Miteinanders hat es sich gezeigt, dass die Aufteilung der Verantwortlichkeit für landeskirchliche Mitglieder im Bezirk Korntal-Ost zwischen dem von allen landeskirchlichen Mitgliedern in Korntal gewählten Kirchengemeinderat und dem in den seitherigen Verträgen mit der Betreuung des Seelsorgebezirks Korntal-Ost beauftragten Pfarrer der Brüdergemeinde rechtlich und tatsächlich nicht durchführbar ist.
Hinzu kommt der Wunsch der Evangelischen Kirchengemeinde, der KGO gemäß, uneingeschränkt verantwortlich zu sein für alle landeskirchlichen Mitglieder in Korntal und durch die Zuweisung des Seelsorgebezirks Korntal-Ost zu den beiden Pfarrstellen der Gemeinde diese möglichst ungekürzt zu erhalten.
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II.

Die Vereinbarung vom 22. Juni 1988 zwischen der Evangelischen Brüdergemeinde Korntal, der Evangelischen Kirchengemeinde Korntal und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wird auf Initiative der Evangelischen Kirchengemeinde Korntal mit Ablauf des 31. März 2000 aufgehoben und mit dieser Vereinbarung zwischen der Evangelischen Brüdergemeinde Korntal und der Evangelischen Kirchengemeinde Korntal neu gestaltet.
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III.

Landeskirchliche Mitglieder in Korntal können sich, ohne die Doppelmitgliedschaft beider Gemeinden zu erwerben, zur Seelsorge durch den Pfarrer der Evangelischen Brüdergemeinde ummelden. Die Ummeldung erfolgt durch (schriftliche) Erklärung gegenüber dem Pfarrer, von dem sich das Gemeindeglied abmeldet. Durch die Ummeldung werden die Mitgliedschaftsrechte bei der Evangelischen Landeskirche nicht berührt. Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vornahme von Amtshandlungen für landeskirchliche Mitglieder finden die landeskirchlichen Ordnungen entsprechende Anwendung.
Die Evangelische Kirchengemeinde Korntal wird für die umgemeldeten Gemeindeglieder den Betrag, den sie aus dem Anteil der Kirchengemeinden an der einheitlichen Kirchensteuer für diese landeskirchlichen Mitglieder erhält, der Evangelischen Brüdergemeinde nach Abzug der Bezirksumlage zur Verfügung stellen.
Für das Jahr 2000 wird für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember ein Betrag für mindestens 200 Gemeindeglieder an die Evangelische Brüdergemeinde gegeben. Für die nachfolgenden 3 Jahre ist die Zahl der zum 31. Dezember 2000 Umgemeldeten maßgeblich, die alle 3 Jahre angepasst wird.
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IV.

Für die landeskirchlichen Mitglieder, die in den diakonischen Einrichtungen und Werken der Evangelischen Brüdergemeinde betreut werden, ist der Pfarrer der Evangelischen Brüdergemeinde zuständig, es sei denn, dass sie sich zur Seelsorge durch die Evangelische Kirchengemeinde ummelden.
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V.

Der Dekan des Kirchenbezirks Ditzingen lädt die Evangelische Brüdergemeinde und die Evangelische Kirchengemeinde bei Bedarf zur Erörterung gemeinsamer Fragen ein. An diesen Gesprächen sollen die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats und die Vorsteher der Brüdergemeinde sowie je ein vom Kirchengemeinderat und Brüdergemeinderat bestimmtes Mitglied teilnehmen.
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VI.

Die Vereinbarung tritt auf 1. April 2000 in Kraft.
Sie kann jeweils spätestens am 2. Januar zum Jahresende von einem der Beteiligten gekündigt werden.
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VII.

Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart, der Brüdergemeindeversammlung, des Brüdergemeinderats und des Kirchengemeinderats.
Für die Evangelische Kirchengemeinde:
Volkmar Klopfer, Pfarrer
Korntal, 23. März 2000
Traugott Abele, 2. Vorsitzender
Korntal, 23. März 2000
Für die Evangelische Brüdergemeinde:
Dieter Messner, Vorsteher
Korntal, 20. März 2000
Michael Wanner, Pfarrer
Korntal, 20. März 2000