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105a. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren

Vom 8. Dezember 2017

(GABl. S. 618)

Zur Durchführung des § 26 des Kirchensteuergesetzes(KiStG1#) in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320) wird gemäß § 30 KiStG2# bestimmt:


INHALTSÜBERSICHT

Anwendungsbereich
1
Religionsgemeinschaften
2
Persönliche Voraussetzungen der austrittswilligen Personen
2.1
Geschäftsfähige Personen und Vertretung
2.2
Betreute Personen
2.3
Minderjährige Personen
2.4
Ausländische Staatsangehörige
3
Zuständige Stelle
4
Die Austrittserklärung
4.1
Bestimmtheit
4.2
Wirksamkeit
4.3
Austrittserklärung zur Niederschrift
4.4
Datenschutz
4.5
Erklärung in öffentlich beglaubigter Form
4.6
Bestätigung der Austrittserklärung
4.7
Formulare
5
Mitteilungen an die Religionsgemeinschaft und andere Behörden
5.1
Mitteilung an die Religionsgemeinschaft
5.2
Mitteilung an die Meldebehörde
5.3
Mitteilungen zur Beurkundung in Personenstandsregistern
5.4
Form der Mitteilung
6
Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft
7
Aufbewahrung der Austrittserklärung
8
Gebühren
9
Schlussbestimmungen
Zur Durchführung des § 26 des Kirchensteuergesetzes (KiStG3#) in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320) wird gemäß § 30 KiStG4# bestimmt:
Anwendungsbereich
Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft, unbeschadet eines anderweitigen Verständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft, mit bürgerlicher Wirkung auszutreten (§ 26 Absatz 1 Satz 1 KiStG5#). Die Austrittserklärung ist beim zuständigen Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten (§ 26 Absatz 1 Satz 2 KiStG6#).
1
Religionsgemeinschaften
Religionsgemeinschaften im Sinne von § 26 KiStG7# und im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Regelungen für die Religionsgemeinschaften gelten nach § 29 Kirchensteuergesetz8# entsprechend für die Weltanschauungsgemeinschaften, sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Die Verleihung der Körperschaftsrechte an weitere Religionsgemeinschaften im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift wird vom Kultusministerium im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg (GBl.) bekannt gegeben.
2
Persönliche Voraussetzungen der austrittswilligen Personen
2.1
Geschäftsfähige Personen und Vertretung
Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, die von jeder volljährigen und geschäftsfähigen Person abgegeben werden kann. Die Erklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
2.2
Betreute Personen
Der Betreuer kann den Austritt nicht für die betreute Person erklären. Die betreute Person kann den Austritt selbst erklären, sofern sie hierfür nach der Beurteilung des Standesbeamten oder der Standesbeamtin über ausreichende Geschäftsfähigkeit verfügt.
2.3
Minderjährige Personen
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)9# in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) findet Anwendung.
Danach gibt ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, die Austrittserklärung, ohne dass es der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters bedarf, selbst ab, es sei denn, es ist geschäftsunfähig. Eine Vertretung durch die gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
Für Kinder unter 14 Jahren erklären die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die personensorgeberechtigten Eltern, den Austritt. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, können sie den Kirchenaustritt des Kindes nur gemeinsam erklären. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, bedarf die Austrittserklärung der ausdrücklichen Zustimmung des Kindes. Steht das Sorgerecht für das Kind einem Vormund oder Pfleger allein zu, kann er den Austritt für das Kind nicht erklären (§ 3 Absatz 2 Satz 6 KErzG).10#
2.4
Ausländische Staatsangehörige
Das Austrittsrecht steht in gleicher Weise ausländischen Staatsangehörigen zu, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Austrittserklärung nach dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen wirksam wird.
3
Zuständige Stelle
Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung und die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist das Standesamt, in dessen Bezirk die austrittswillige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren hiernach zuständigen Standesämtern hat die austrittswillige Person die Wahl.
Eine schriftliche Austrittserklärung, die bei einem unzuständigen Standesamt eingeht, wird unverzüglich an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen nach § 3 Absatz 1 KiStG11# nicht der Kirchensteuerpflicht. Bei diesem Personenkreis bedarf es daher keiner Austrittserklärung nach § 26 KiStG12#, um aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung auszutreten.
4
Die Austrittserklärung
4.1
Bestimmtheit
Die Austrittserklärung muss den Willen des oder der Erklärenden eindeutig erkennen lassen. Der Austritt darf keine Bedingung oder sonstigen Zusätze, wie Einschränkungen oder Vorbehalte, enthalten. Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, darf seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken.
4.2
Wirksamkeit
Die Austrittserklärung ist mündlich oder schriftlich abzugeben. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.
4.3
Austrittserklärung zur Niederschrift
4.3.1
Über die mündliche Austrittserklärung nimmt der Standesbeamte oder die Standesbeamtin die Niederschrift erst auf, nachdem er oder sie sich der Identität der erschienenen Person und deren Erklärungsberechtigung vergewissert hat. Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der die erklärende Person austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich. Außer in den Fällen des 4.3.4 ist für jede Austrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.
4.3.2
Die Niederschrift enthält folgende Angaben:
-
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geburtsnamen,
-
die Art der Feststellung der Identität,
-
Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts,
-
Datum und Ort der Geburt,
-
die Austrittserklärung mit Ort und Datum,
-
eine etwa erforderliche Einwilligungserklärung (vergleiche Nummer 5.3).
Mit dem Einverständnis der austrittswilligen Person wird auch der Ort, an dem die Mitgliedschaft begründet wurde (z.B. Taufe), in die Niederschrift aufgenommen, wenn er bei der Niederschrift benannt wurde. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft nicht, ob die Angabe zum Ort der Begründung der Mitgliedschaft zutreffend ist.
4.3.3
Die zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärung wird mit der eigenhändigen Unterzeichnung der Niederschrift durch die austrittswillige Person wirksam. Vor der Unterschrift ist die Niederschrift der austrittswilligen Person vorzulesen und von ihr zu genehmigen. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat dies in der Niederschrift festzustellen und die Niederschrift zu unterschreiben und mit Dienstsiegel zu versehen.
4.3.4
Ehegatten, Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können sich in derselben Urkunde erklären, wenn sich der Austritt auf dieselbe Religionsgemeinschaft bezieht.
4.4
Datenschutz
Die austrittswillige Person ist gemäß § 14 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 648), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1198), auf den Erhebungszweck, die Reichweite seiner Auskunftspflicht, insbesondere über die Freiwilligkeit von Angaben sowie auf die Mitteilungspflichten des Standesamts gegenüber anderen Behörden hinzuweisen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass die datenschutzrechtliche Unterrichtung vorgenommen wurde.
4.5
Erklärung in öffentlich beglaubigter Form
4.5.1
Wird eine Austrittserklärung schriftlich erklärt, ist die Unterschrift der erklärenden Person von einem Notar zu beglaubigen (öffentliche Beglaubigung gemäß § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer schriftlichen Austrittserklärung durch eine Behörde oder einen anderen Standesbeamten oder eine andere Standesbeamtin ist nicht zulässig.
4.5.2
Geht beim Standesamt eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so wird auf der Erklärung deren Eingangstag vermerkt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft die Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die Eindeutigkeit der Austrittserklärung, insbesondere das Nichtvorhandensein unzulässiger Bedingungen oder Zusätze sowie die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin veranlasst etwa notwendige Ergänzungen.
4.5.3
Die in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Austrittserklärung wird mit ihrem Eingang bei dem zuständigen Standesamt wirksam.
4.6
Bestätigung der Austrittserklärung
4.6.1
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin bescheinigt der ausgetretenen Person den Austritt. Die Bescheinigung über den Austritt ist mit der Unterschrift des Standesbeamten oder der Standesbeamtin und dem Dienstsiegel zu versehen.
4.6.2
Im Fall eines mündlich erklärten Austritts kann als Bescheinigung eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dieser Erklärung ist der Austritt wirksam geworden“ versehen ist.
4.6.3
Ist die Austrittserklärung schriftlich wirksam zugegangen, hat die Bescheinigung die unter Nummer 4.3.2 aufgeführten Angaben sowie die entsprechenden Angaben über die von der Erklärung erfassten minderjährigen Kinder zu enthalten. Die Angaben über den Ort, an dem die Mitgliedschaft begründet wurde, werden nur in die Bescheinigung aufgenommen, soweit sie bekannt sind. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung verwendet werden, die mit dem Zusatz: „Mit dem Eingang der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung am ... ist der Austritt wirksam geworden“ versehen ist.
4.7
Formulare
Für die Niederschrift wird die Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 313#, für die beglaubigte Abschrift die Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 414# empfohlen.
5
Mitteilungen an die Religionsgemeinschaft und andere Behörden
5.1
Mitteilung an die Religionsgemeinschaft
Das Standesamt teilt den Austritt der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der ausgetretenen Person zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft unverzüglich mit. Die Mitteilung kann auch an eine von der Religionsgemeinschaft zu benennende Verwaltungsstelle erfolgen.
5.2
Mitteilung an die Meldebehörde
Das Standesamt teilt den Austritt der Meldebehörde mit (§ 26 Absatz 3 KiStG).
5.3
Mitteilungen zur Beurkundung in Personenstandsregistern
Die ausgetretene Person ist darauf hinzuweisen, dass eine in den Personenstandsregistern eingetragene Religionszugehörigkeit auf Wunsch gelöscht werden kann. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin verweisen die ausgetretene Person an die hierfür zuständige Behörde.
5.4
Form der Mitteilung
Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung oder im Fall einer schriftlichen Austrittserklärung durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Bestätigung.
6
Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft
Der Übertritt von einer Religionsgemeinschaft in eine andere ist in § 26 Absatz 4 KiStG abschließend geregelt. Die an der Vereinbarung über den Übertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg beteiligten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften ergeben sich aus der Anlage 2.
7
Aufbewahrung der Austrittserklärung
Die Austrittserklärungen sind 30 Jahre lang nach ihrem zeitlichen Anfall geordnet in besonderen Sammelakten aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Austrittserklärungen dem zuständigen Archiv anzubieten.
8
Gebühren
Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Standesbeamten und Standesbeamtinnen im Austrittsverfahren richtet sich nach §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes. Danach können Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, auf der Grundlage einer Satzung Gebühren erheben.
9
Schlussbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 26. November 2010 (GABl. S. 469) außer Kraft.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage 1:
Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in Baden-Württemberg mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 137 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassung (WRV)
Anlage 2:
Kirchenübertritt
Anlage 3:
Kirchenaustrittserklärung
Anlage 4:
Kirchenaustrittserklärung – Beglaubigte Abschrift
#

Anlage 1 zur VwV-Kirchenaustritt

Verzeichnis
der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
in Baden-Württemberg mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
im Sinne des Artikels 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 WRV

#
Stand: November 2017
Bezeichnung
der Gemeinschaft
Postanschrift
Hausanschrift
Telefon / Fax / E-Mail
1
Evangelische Landeskirche in Baden
Evang. Oberkirchenrat
Postfach 22 69
76010 Karlsruhe
Blumenstraße 1
76133 Karlsruhe
(0721) 9175-0
(0721) 9175-550
info@ekiba.de
2
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Evang. Oberkirchenrat
Postfach 10 13 42
70012 Stuttgart
Gänsheidestr. 4
70184 Stuttgart
(0711) 2149-0
(0711) 2149-236
kontakt@elk-wue.de
3
Römisch-Katholische Kirche
Erzdiözese Freiburg
Erzbischöfliches Ordinariat
Postfach
79095 Freiburg
Schoferstraße 2
79098 Freiburg
(0761) 2188-0
(0761) 2188-599
info@ordinariat-freiburg.de
4
Römisch-Katholische Kirche
Diözese Rottenburg-Stuttgart
Bischöfliches Ordinariat
Postfach 9
72101 Rottenburg
Eugen-Bolz-Platz 1
72108 Rottenburg
(07472) 169-0
(07472) 169-561
ordinariat@bo.drs.de
5
Römisch-Katholische Kirche
Diözese Mainz
(für Bad Wimpfen)
Bischöfliches Ordinariat
Postfach 15 60
55005 Mainz
Bischofsplatz 2
55116 Mainz
(06131) 253-0
(06131) 253-401
kontakt@bistum-mainz.de
6
Alt-Katholische Kirche in Baden-Württemberg
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg
Kaiserstraße 5
69115 Heidelberg
(06221) 22307
(06221) 26507
heidelberg@alt-katholisch.de
7
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Postfach 12 62
61282 Bad Homburg v.d.H.
Friedberger Str. 101
61350 Bad Homburg v.d.H.
(06172) 8004-0
(06172) 8004-36
8
Die Christengemeinschaft in Deutschland
Körperschaftsverband
-
Pfeifferstr. 4
34121 Kassel
(0561) 8104634
(0561) 8164394
kontakt.christengemeinschaft.de
9
Die Christengemeinschaft in Baden-Württemberg
-
Werfmershalde 19
70190 Stuttgart
(0711) 2841748
(0711) 2841749
s.waldschuetz@christengemeinschaft.com
10
Die Heilsarmee in Deutschland
-
Territoriales Hauptquartier
Salierring 23-27
50677 Köln
(0221) 20819-0
(0221) 20819-899
info@heilsarmee.de
11
Evangelische Brüder-Unität - Herrnhuter Brüdergemeine
-
Badwasen 6
73087 Bad Boll
(07164) 9421-0
(07164) 9421-99
brueder-unitaet@bb.ebu.de
12
Evangelische Brüdergemeinde Korntal
Postfach 11 25
70807 Korntal-Münchingen
Saalplatz 1
70825 Korntal-Münchingen
(0711) 8398770
(0711) 83987790
verwaltung@bruedergemeinde-korntal.de
13
Evangelische Brüdergemeinde Wilhelmsdorf
-
Saalplatz 13
88271 Wilhelmsdorf
(07503) 9301-0
14
Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden
-
Stadtstraße 22
79104 Freiburg
(0761) 36723
(0761) 383023
15
Evangelisch-methodistische Kirche in Baden
-
Auer Str. 20
76227 Karlsruhe
(0721) 43721
(0721) 497616
16
Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg
-
Birkenwaldstr. 204
70191 Stuttgart
(0711) 251984
(0711) 2578711
17
Evangelisch-reformierte Gemeinde Stuttgart
-
Heidehofstr. 17
70184 Stuttgart
(0711) 466869
heinz-ulrich.schueuer@
reformiert.de
18
Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten, Süddeutscher Verband
Postfach 42 60
73745 Ostfildern-Ruit
Senefelderstr. 15
73760 Ostfildern
(0711) 44819-0
(0711) 44819-60
info@sdv.adventisten.de
19
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Baden-Württemberg
-
Firnhaberstr. 7
70174 Stuttgart
(0711) 162900
(0711) 16290-21
info@sta-bw.de
20
Neuapostolische Kirche Süddeutschland
Postfach 70 03 13
70573 Stuttgart
Heinestr. 29
70597 Stuttgart
(0711) 93300-0
kommunikation@nak-sued.de
21
Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
Postfach 30 05 55
53185 Bonn
Dietrich-Bonhoeffer-Str. 2
53227 Bonn
(Beuel)
(0228) 973784-0
sekretariat@orthodoxie.net
22
Russische Orthodoxe Kirche im Ausland
-
Schirmerweg 78
81247 München
(089) 8348959
(089) 886777
23
Verband der Mennonitengemeinden in Baden-Württemberg
-
Mennostraße 6
71522 Backnang
(07191) 731095
(07191) 731096
pastor@mennoniten-backnang.de
24
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
-
T 6, 26
68161 Mannheim
(0621) 22805
(0621) 28289
flgbaden@gmx.de
25
Die Humanisten Baden-Württemberg
-
Mörikestr. 14
70178 Stuttgart
(0711) 6493780
(0711) 6493886
kontakt@dhubw.de
26
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
-
Oberrat der
Israeliten Badens
Knielinger Allee 11
76133 Karlsruhe
(0721) 97250-0
(0721) 97250-20
info@irg-baden.de
27
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg
-
Hospitalstr. 36
70174 Stuttgart
(0711) 228360
(0711) 22836-18
info@irgw.de
28
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
Postfach 11 64
64386 Erzhausen
Industriestr. 6-8
64390 Erzhausen
(06150) 97370
(06150) 9737-97
info@bfp.de
29
Gemeinde Gottes in Deutschland
-
Schurwaldstr. 10
73660 Urbach
(07181) 9875-0
(07181) 9875-20
30
Rumänische Orthodoxe Metropolie
-
Fürther-Str. 166-168
90429 Nürnberg
(0911) 32369-10-13
(0911) 32369-12
mitropolia@mitropolia-ro.de
31
Jehovas Zeugen in Deutschland
-
Grünauer Str. 104
12557 Berlin
(030) 65481054
(030) 65481028
gglocken@jw.org
31
Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
Postfach 40 05
58426 Witten
Goltenkamp 4
58452 Witten
(02302) 937-15
(02302) 937-99
kanwischer@bund.feg.de
#

Anlage 2 zur VwV-Kirchenaustritt

-Kirchenübertritt-
Zwischen den folgenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften wurde eine
“Vereinbarung über den Übertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg“
geschlossen:
Die Heilsarmee – Divisionshauptquartier Süd
Europäisch-Festländische Brüder-Unität
Evangelische Landeskirche in Baden
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden
Evangelisch-methodistische Kirche in Baden
Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg
Christlicher Gemeinschaftsverband Mülheim an der Ruhr
Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche


Die Vereinbarung ist im Internet einsehbar unter dem Link:
http://www.kirchenrecht-wuerttemberg.de/document/1716315#
#

Anlagen 3 - 4

Red. Hinweis: Hier nicht abgedruckt.

#
1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
#
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
#
5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
#
6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
#
7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
#
8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
#
9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 115 dieser Sammlung.
#
10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 115 dieser Sammlung.
#
11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 115 dieser Sammlung.
#
12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
#
13 ↑ Red. Anm.: Hier nicht abgedruckt.
#
14 ↑ Red. Anm.: Hier nicht abgedruckt.
#
15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 107 dieser Sammlung.