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33. Konferenz Europäischer Kirchen – Verfassung –

Angenommen von der 10. Vollversammlung der Konferenz Europäischer Kirchen am 8. September 1992; Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 25. Februar 1994 (Abl. 56 S. 72)

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Präambel

Die Konferenz Europäischer Kirchen (im folgenden: die Konferenz) ist eine ökumenische Gemeinschaft von Kirchen Europas, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
Die Konferenz entstand nach dem Zweiten Weltkrieg durch die Initiative führender Vertreter europäischer Kirchen. Ihre Absicht war es, daß die Kirchen in Europa sich in dem ihnen allen aufgetragenen Dienst der Versöhnung gegenseitig fördern. Die 1. Vollversammlung fand vom 6. bis 9. Januar 1959 in Nyborg statt. Bei ihrer 4. Vollversammlung gab sich die Konferenz am 8. Oktober 1964 ihre erste Satzung. Inzwischen hat die Zahl ihrer Mitgliedskirchen zugenommen und ihre Gemeinschaft sowie die Zusammenarbeit mit dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) ist enger geworden.
Die Mitgliedskirchen der Konferenz wollen den durch die Gnade des dreieinigen Gottes in zunehmender konziliarer Gesinnung bereits zurückgelegten Weg miteinander weitergehen. Sie wollen in der Treue zum Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in und durch die Kirche kraft des Heiligen Geistes übermittelt worden ist, in der Gemeinschaft (Koinonia) des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe immer mehr wachsen. Sie wollen ebenso in der Treue zu diesem Evangelium ihren Beitrag zur Mission der Kirche, zum Schutz des Lebens und für das Wohl aller Menschen gemeinsam leisten.
Die Konferenz will in gesamteuropäischer Verpflichtung den Kirchen Europas helfen, ihr geistliches Leben zu erneuern, ihr gemeinsames Zeugnis und ihren gemeinsamen Dienst zu stärken sowie die Einheit der Kirche und den Frieden in der Welt zu fördern.
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Aufgaben

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Artikel 1

( 1 ) Zur Verwirklichung der in der Präambel genannten Ziele nimmt die Konferenz insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
Gemeinsame Studien und Beratungen, gegenseitiger Informations- und Erfahrungsaustausch, gemeinsame Programme und Projekte, gegenseitige Hilfe, Empfehlungen an die Mitgliedskirchen und öffentliche Erklärungen.
( 2 ) Die Konferenz hat keine gesetzgebende Befugnis über ihre Mitgliedskirchen.
( 3 ) Es liegt in der Freiheit und Verantwortung der einzelnen Mitgliedskirchen, Empfehlungen und Erklärungen der Konferenz in ihrem Leben und Zeugnis zu verwirklichen.
( 4 ) Die Konferenz kann im Auftrage von Mitgliedskirchen, und nur in deren Namen, in solchen Angelegenheiten handeln, die ihr eine oder mehrere Mitgliedskirchen übertragen.
( 5 ) Die Konferenz sucht unter Wahrung ihrer Selbständigkeit in ihrer Arbeit Gemeinschaft mit dem Ökumenischen Rat der Kirchen, nationalen Kirchenräten, kirchlichen und ökumenischen Vereinigungen in Europa sowie mit außereuropäischen regionalen Kirchenkonferenzen und Weltweiten Christlichen Gemeinschaften.
( 6 ) Die Konferenz kann Kirchen und internationalen kirchlichen und ökumenischen Vereinigungen in Europa den Status einer assoziierten Organisation zuerkennen.
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Rechtlicher Status

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Artikel 2

Die Konferenz ist eine gemeinnützige Körperschaft gemäß dem diesbezüglichen Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat.
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Mitgliedschaft

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Artikel 3

( 1 ) Mitglieder der Konferenz sind diejenigen Kirchen, welche ihr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung als Mitglieder angehören.
( 2 ) Als weitere Mitglieder der Konferenz können Kirchen in Europa aufgenommen werden, welche Basis und Ziele nach der Präambel dieser Verfassung anerkennen. Das Verfahren wird durch die Ausführungsbestimmungen geregelt.
( 3 ) Die Mitgliedskirchen übernehmen alle Verpflichtungen, die aus der Mitgliedschaft erwachsen.
( 4 ) Eine Kirche kann aus der Konferenz ausgeschlossen oder in der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte eingeschränkt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäß (2) oder ihre Verpflichtungen als Mitglied andauernd und in schwerwiegender Weise nicht mehr erfüllt.
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Organisation

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Artikel 4

( 1 ) Die Konferenz nimmt ihre Aufgaben wahr durch die Vollversammlung, den Zentralausschuß und das Generalsekretariat.
( 2 ) Der/die Vorsitzende1# des Zentralausschusses oder dessen Stellvertreter oder der Generalsekretär kann für die Konferenz sprechen, während der Dauer einer Tagung der Vollversammlung auch deren Vorsitzender.
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Artikel 5

( 1 ) Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Konferenz.
( 2 ) Sie besteht aus den von den Mitgliedskirchen ernannten Delegierten und den Mitgliedern des Zentralausschusses.
( 3 ) Die Vollversammlung fördert die Gemeinschaft, die gemeinsame Willensbildung und die Zusammenarbeit der Kirchen Europas insbesondere durch folgende Aufgaben:
  1. Sie behandelt ein vom Zentralausschuß benanntes Generalthema;
  2. Sie berät die Berichte des Zentralausschusses und des Generalsekretärs;
  3. Sie gibt Weisungen für die Arbeit der Konferenz;
  4. Sie stellt für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Tagung der Vollversammlung einen Finanzplan auf;
  5. Sie gibt Erklärungen ab, beschließt über Empfehlungen an die Mitgliedskirchen und ruft sie zum gemeinsamen Gebet auf;
  6. Sie nimmt die Wahlen der Mitglieder des Zentralausschusses vor;
  7. Sie beschließt auf Vorschlag des Zentralausschusses mit Zweidrittel-Mehrheit in Angelegenheiten des Artikels 3 (4);
  8. Sie erläßt die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verfassung und gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Die Vollversammlung soll mindestens alle 6 Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammentreten.
( 5 ) Eine außerordentliche Tagung muß einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitgliedskirchen oder zwei Drittel der Mitglieder des Zentralausschusses es verlangen.
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Artikel 6

( 1 ) Der Zentralausschuß besorgt als bevollmächtigtes Organ die Angelegenheiten der Konferenz, wenn die Vollversammlung nicht tagt.
( 2 ) Die Amtszeit des Zentralausschusses dauert bis zum Abschluß der nächsten ordentlichen Vollversammlung.
( 3 ) Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses wird durch die Vollversammlung bestimmt.
( 4 ) Ein Mitglied des Zentralausschusses, das während der Amtszeit ausscheidet, wird durch den Zentralausschuß ersetzt. Das nachfolgende Mitglied soll derselben konfessionellen und regionalen Herkunft sein. Es tritt in die Amtsperiode des Vorgängers ein.
( 5 ) Der Zentralausschuß konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte das Präsidium.
( 6 ) Das Präsidium ist der Exekutivausschuß des Zentralausschusses.
( 7 ) Der Zentralausschuß nimmt diejenigen Wahlen und Berufungen vor, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.
( 8 ) Der Zentralausschuß erteilt dem Generalsekretär Weisungen.
( 9 ) Der Zentralausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Artikel 7

( 1 ) Der Generalsekretär wird vom Zentralausschuß gewählt. Er leitet das Generalsekretariat der Konferenz und ist Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er ist der Sekretär der Vollversammlung, des Zentralausschusses und des Präsidiums.
( 2 ) Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Konferenz führt der Generalsekretär gemeinsam mit einer der Personen, die vom Zentralausschuß dazu ermächtigt sind. Der Generalsekretär kann eine Person zur Unterschrift an seiner Stelle ermächtigen. Das Nähere bestimmt der Zentralausschuß.
( 3 ) Der Generalsekretär ist dem Zentralausschuß für seine Tätigkeit und für die Arbeit des Generalsekretariats verantwortlich.
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Finanzierung

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Artikel 8

( 1 ) Die Konferenz wird durch Beiträge der Mitgliedskirchen sowie durch Zuwendungen Dritter finanziert.
( 2 ) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Auf der Grundlage des von der Vollversammlung aufgestellten Finanzplans erstellt der Zentralausschuß den jährlichen Haushaltsplan sowie den Stellenplan des Generalsekretariats der Konferenz und setzt die Höhe der Beiträge fest, die von den einzelnen Mitgliedskirchen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten erwartet werden.
( 4 ) Der Zentralausschuß wählt einen Haushaltsausschuß und die Rechnungsprüfer. Er berät ihre jährlichen Berichte und erteilt dem Generalsekretär Entlastung.
( 5 ) Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Konferenz ausschließlich mit ihrem eigenen Vermögen.
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Besondere Bestimmungen

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Artikel 9

Zur Abwendung eines der Konferenz unmittelbar drohenden schwerwiegenden Schadens oder Nachteils kann das Präsidium von einzelnen Vorschriften der Ausführungsbestimmungen vorübergehend abweichen. Die Verfassung ist in jedem Falle zu wahren. Das Präsidium muß die Mitglieder des Zentralausschusses unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen unterrichten.
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Artikel 10

Die Änderung der Verfassung kann vom Zentralausschuß mit Zweidrittel-Mehrheit oder von einem Fünftel der Mitgliedskirchen beantragt werden. Sie bedarf der Zustimmung der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und Mitgliedern des Zentralausschusses.
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Artikel 11

Die Auflösung der Konferenz kann vom Zentralausschuß mit Zweidrittel-Mehrheit oder von einem Fünftel der Mitgliedskirchen beantragt werden. Sie bedarf der Zustimmung der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und Mitgliedern des Zentralausschusses oder der schriftlichen Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedskirchen.
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Artikel 12

Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung der Konferenz in Kraft.2#

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1 ↑ Im weiteren Text ist um der größeren sprachlichen Klarheit willen nur die männliche Form der verschiedenen Ämter gebraucht. Dabei wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß jedes dieser Ämter von einer Frau oder einem Mann wahrgenommen werden kann.
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2 ↑ Am 8. September 1992, während der 10. Vollversammlung der KEK in Prag, wurden die Verfassung der KEK, die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen (Abl. 56, 75) und die Geschäftsordnung der Vollversammlung (Abl. 56, 79) angenommen.