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20. Kirchliches Gesetz
über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit
(Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz – KVwGG)

Vom 13. Juli 2001

(Abl. 59 S. 314), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 28. November 2002 (Abl. 60 S. 164), vom 25. März 2006 (Abl. 62 S. 57), vom 24. November 2010 (Abl. 64 S. 234, 241), vom 27. November 2017 (Abl. 68 S. 3) und vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 6)

Inhaltsübersicht

Teil II. Verfahren
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Teil I
Gerichtsverfassung

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Abschnitt 1
Errichtung und Zusammensetzung des Verwaltungsgerichts

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§ 1
Errichtung, Bezeichnung, Sitz

Die Evangelische Landeskirche in Württemberg errichtet aufgrund von § 40 a Kirchenverfassungsgesetz1# für Streitsachen in Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung ein unabhängiges, vom Oberkirchenrat getrenntes kirchliches Verwaltungsgericht. Es führt die Bezeichnung „Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“ und hat seinen Sitz in Stuttgart.
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§ 2
Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts, Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind unabhängig und in Bindung an das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, nur dem in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg geltenden Recht unterworfen.
( 2 ) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung, auch nach Beendigung ihres Amtes, zu schweigen. Ebenso haben sie Stillschweigen über die Umstände zu bewahren, die in nichtöffentlicher Sitzung erörtert oder ihnen durch Einsichtnahme in nicht allgemein zugängliche Schriftstücke bekannt werden und der Geheimhaltung bedürfen.
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§ 3
Besetzung des Verwaltungsgerichts

( 1 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und ein beisitzendes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Zwei beisitzende Mitglieder müssen ordinierte Pfarrerinnen oder Pfarrer sein.
( 2 ) Für jedes Mitglied des Verwaltungsgerichts ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts müssen nach der Kirchlichen Wahlordnung2# wählbar sein; von dem Erfordernis des Wohnsitzes im Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Württemberg kann abgesehen werden.
( 4 ) Zum Mitglied des Verwaltungsgerichts kann nicht bestellt werden, wer Mitglied oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Oberkirchenrats ist. Zum Mitglied des Verwaltungsgerichts kann nicht bestellt werden, wer hauptamtlich oder hauptberuflich im kirchlichen Dienst tätig ist; dies gilt nicht für die ordinierten Mitglieder.
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§ 4
Ernennung und Amtszeit der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt oder berufen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.
( 2 ) Die Landessynode wählt
  1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden;
  2. ein ordiniertes Mitglied;
  3. ein nichtordiniertes Mitglied.
Sie wählt jeweils ein stellvertretendes Mitglied. Zumindest das ordinierte Mitglied und das stellvertretende ordinierte Mitglied werden aus der Mitte der Landessynode gewählt.
( 3 ) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof beruft
  1. ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt;
  2. ein ordiniertes Mitglied.
Sie oder er beruft jeweils ein stellvertretendes Mitglied.
( 4 ) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof vollzieht die Urkunden über die Ernennung.
( 5 ) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof verpflichtet die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder auf ihr Amt mit folgendem Gelöbnis:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, gelobe ich, das mir anvertraute Amt in Bindung an das Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, nach der Ordnung unserer Landeskirche auszuüben und meine Entscheidungen ohne Ansehen der Person zu fällen.“
( 6 ) Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die zugleich Mitglieder der Landessynode sind, verlieren ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht nicht durch den Verlust der Mitgliedschaft in der Landessynode.
( 7 ) Wird während der Amtszeit infolge Ausscheidens eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds die Bestellung eines Ersatzmitglieds notwendig, so endet dessen Amtszeit mit dem Ablauf der Amtszeit der übrigen Mitglieder.
( 8 ) Die Amtszeit endet auch mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Ernennung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
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§ 5
Ehrenamt, Aufwandsentschädigung

( 1 ) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
( 2 ) Sie erhalten Reisekostenersatz nach dem Reisekostenrecht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und, sofern sie nicht hauptamtlich oder hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung von Zeitversäumnis und Arbeitsaufwand nach Maßgabe besonderer Bestimmungen des Oberkirchenrats.
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§ 6
Entbindung vom Amt

( 1 ) Ein Mitglied des Verwaltungsgerichts ist vom Amt zu entbinden,
  1. wenn das Mitglied es aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt;
  2. wenn die Voraussetzungen für die Ernennung nicht vorlagen oder entfallen sind;
  3. wenn das Mitglied kirchliche Pflichten grob verletzt hat;
  4. wenn das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Mitwirkung im Gericht nicht zuläßt;
  5. wenn das Mitglied infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder infolge Verlegung seines Wohnsitzes nicht mehr in der Lage ist, das Richteramt auszuüben.
( 2 ) Ein Mitglied des Verwaltungsgerichts ist vom Amt vorläufig zu entbinden,
  1. wenn gegen das Mitglied wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens ein strafgerichtliches Hauptverfahren eingeleitet ist;
  2. wenn gegen das Mitglied ein Disziplinarverfahren aufgrund eines Tatbestands eingeleitet ist, der die Erwartung begründet, daß Maßnahmen, die aufgrund des Disziplinarrechts nur durch gerichtliches Urteil verhängt werden können, verhängt werden;
  3. wenn dem Mitglied die Ausübung seines Amtes in einem kirchlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch eine Dienststelle oder die Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit durch ein nach staatlichem Recht vorgesehenes Ehrengericht vorläufig untersagt ist.
( 3 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts entsprechend.
( 4 ) Die Entscheidungen aufgrund von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 trifft die Landesbischöfin oder der Landesbischof. Die übrigen Entscheidungen aufgrund der Absätze 1 bis 3 trifft auf Antrag der Landesbischöfin oder des Landesbischofs die gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. April 1997 (Abl. 57 S. 286) in der jeweils geltenden Fassung gebildete Disziplinarkammer für die Evangelische Landeskirche in Württemberg in der Besetzung nach § 13 Abs. 2 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995 (ABl. EKD S. 561) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7
Geschäftsstelle

( 1 ) Es wird eine Geschäftsstelle gebildet, für die der Oberkirchenrat die erforderlichen Urkundsbeamtinnen oder Urkundsbeamten und weiteren Beschäftigten und Einrichtungen zur Verfügung stellt. Für die Beschäftigten gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
( 2 ) Die Beschäftigten werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts auf gewissenhafte Ausübung ihres Amtes verpflichtet.
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§ 8
Amtshilfe kirchlicher Dienststellen

Alle kirchlichen Dienststellen leisten dem Verwaltungsgericht Amtshilfe.
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Abschnitt 2
Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

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§ 9
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

( 1 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet, unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Gerichte, über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art des Kirchenrechts, soweit nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet, soweit nicht ein Kirchengesetz etwas anderes bestimmt, nicht
  1. über die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder Verweigerung von sonstigen geistlichen Amtshandlungen und des Dimissoriale;
  2. über die Abmeldung zur Seelsorge;
  3. über die Ausübung des Kanzelrechts;
  4. über die Wahlen nach der kirchlichen Wahlordnung3#;
  5. in Lehrbeanstandungs- und Disziplinarangelegenheiten;
  6. über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchlichen Dienstverhältnis;
  7. in Kirchensteuerangelegenheiten;
  8. über Verfahren nach dem Kirchlichen Gesetz über den Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden4#;
  9. über die Gültigkeit kirchlicher Rechtsvorschriften.
( 3 ) Hat das Verwaltungsgericht Zweifel, ob ein kirchliches Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit der Kirchenverfassung vereinbar ist, so ist das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung der Landessynode einzuholen.
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§ 10
Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage

( 1 ) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
( 2 ) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin oder der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren beziehungsweise seinen Rechten verletzt zu sein.
( 3 ) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn die Klägerin oder der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
( 4 ) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit die Klägerin oder der Kläger ihre beziehungsweise seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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§ 11
Objektive Klagehäufung

Mehrere Klagebegehren können von der Klägerin oder dem Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen dieselbe Beklagte oder denselben Beklagten richten und im Zusammenhang stehen.
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§ 12
Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen

Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen kirchlicher Dienststellen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
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§ 13
Rechtsbehelfsverfahren

Sind aufgrund besonderer Vorschriften Rechtsbehelfe (wie Einspruch oder Beschwerde) im Verwaltungswege gegeben, so ist die Klage erst zulässig, wenn die letzte zuständige Instanz der kirchlichen Dienststellen über den bei ihr eingelegten Rechtsbehelf entschieden hat. Die Dienstaufsichtsbeschwerde gilt nicht als ein solcher Rechtsbehelf.
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Abschnitt 3
Einstweilige Anordnung

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§ 14
Erlaß einstweiliger Anordnungen

( 1 ) Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
( 2 ) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für die einstweilige Verfügung entsprechend. Das Verwaltungsgericht entscheidet durch Beschluß. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende entscheiden.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Fälle der §§ 38 und 39.
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Teil II
Verfahren

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Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften

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§ 15
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes

Ein Mitglied des Verwaltungsgerichts ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
  1. in Sachen, in denen es selbst Beteiligte oder Beteiligter ist oder bei denen es zu einer oder einem Beteiligten in dem Verhältnis einer oder eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
  2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  3. in Sachen einer Person, mit der es in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  4. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Vormund, Pflegerin oder Pfleger, Betreuerin oder Betreuer, Prozeßbevollmächtigte oder Prozeßbevollmächtigter oder Beistand es ist oder war;
  5. in Sachen, in denen es als Zeugin oder Zeuge oder Sachverständige oder Sachverständiger vernommen ist;
  6. in Sachen, in denen es bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
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§ 16
Ablehnung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts

( 1 ) Ein Mitglied des Verwaltungsgerichts kann sowohl in den Fällen, in denen es von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
( 2 ) Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitglieds zu rechtfertigen.
( 3 ) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Das abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichts hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird; bei Verzicht auf mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt der Verzichtserklärung, in sonstigen schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt der Endentscheidung maßgebend. Entsteht ein Ablehnungsgrund in der mündlichen Verhandlung, ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich zu stellen.
( 4 ) Bis zur Erledigung des Ablehnungsgesuchs darf das abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichts nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten.
( 5 ) Wird ein Mitglied des Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheiden über das Ablehnungsgesuch die übrigen Mitglieder unter Ausschluß der oder des Abgelehnten. An die Stelle des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichts tritt das jeweils stellvertretende Mitglied.
( 6 ) Auch ohne Ablehnungsgesuch findet eine Entscheidung nach Absatz 5 statt, wenn ein Mitglied des Verwaltungsgerichts von Umständen Anzeige macht, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber bestehen, ob ein Mitglied des Verwaltungsgerichts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
( 7 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Urkundsbeamtinnen oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch oder die Selbstablehnung trifft die oder der Vorsitzende.
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§ 17
Zustellungen

( 1 ) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
( 2 ) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
( 3 ) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen eine zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen.
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§ 18
Fristen

( 1 ) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.
( 2 ) Für die Fristen gelten die §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
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§ 19
Rechtsbehelfsbelehrung

( 1 ) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn die oder der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Dienststelle oder das Verwaltungsgericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
( 2 ) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 20 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
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§ 20
Wiedereinsetzung

( 1 ) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihr oder ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
( 2 ) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
( 3 ) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
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§ 21
Beteiligtenfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind natürliche und juristische Personen.
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§ 22
Prozessfähigkeit

( 1 ) Fähig zu Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
  1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
  2. die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen, öffentlichen oder kirchlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
( 2 ) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen oder kirchlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
( 3 ) §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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§ 23
Beteiligte

( 1 ) Beteiligte am Verfahren sind
  1. die Klägerin oder der Kläger;
  2. die oder der Beklagte;
  3. die Vertreterin oder der Vertreter des allgemeinen kirchlichen Interesses (Absatz 2);
  4. die oder der Beigeladene (§ 25).
( 2 ) Zur Wahrung des allgemeinen kirchlichen Interesses kann der Oberkirchenrat eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen, sofern die Evangelische Landeskirche in Württemberg nicht selbst Klägerin oder Beklagte ist. Sie oder er ist an die Weisungen des Oberkirchenrats gebunden.
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§ 24
Streitgenossenschaft

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
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§ 25
Beiladung Dritter

( 1 ) Das Verwaltungsgericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
( 2 ) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
( 3 ) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
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§ 26
Prozessuale Rechte Beigeladener

Die oder der Beigeladene kann innerhalb der Anträge einer oder eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann sie oder er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
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§ 27
Prozessführung durch Beteiligte,
Bevollmächtigte und Beistände

( 1 ) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
( 2 ) Die Beteiligten können sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Rechtslehrerin oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigte beziehungsweise Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtige vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
  1. Beschäftigte der oder des Beteiligten oder eines mit ihr oder ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Kirchenbehörden, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Kirchenbehörden, Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
  2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.
Bevollmächtigte müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört.
( 3 ) Das Verwaltungsgericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen einer oder eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diese oder diesen Bevollmächtigte sind bis zu ihrer beziehungsweise seiner Zurückweisung wirksam. Das Verwaltungsgericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
( 4 ) Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht auftreten. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Verwaltungsgerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Verwaltungsgericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt auftritt. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Verwaltungsgerichts an sie beziehungsweise ihn zu richten.
( 6 ) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Verwaltungsgericht kann andere Personen, die Mitglieder einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört, als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der oder dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von dieser oder diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
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Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

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§ 28
(aufgehoben)

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§ 29
(aufgehoben)

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§ 30
(aufgehoben)

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§ 31
(aufgehoben)

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§ 32
(aufgehoben)

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§ 33
(aufgehoben)

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§ 34
Klagefrist

( 1 ) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland5#, § 14 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsausführungs- und -ergänzungsgesetz6# ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
( 2 ) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
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§ 35
Untätigkeitsklage

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland7# zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
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§ 36
Beklagte

( 1 ) Die Klage ist zu richten gegen die Landeskirche oder die Körperschaft, deren Dienststelle den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung der oder des Beklagten genügt die Angabe der Dienststelle.
( 2 ) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland8#), ist Dienststelle im Sinne des Absatzes 1 der Oberkirchenrat.
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§ 37
Gegenstand der Anfechtungsklage

( 1 ) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
  1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat;
  2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
( 2 ) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 38
Aufschiebende Wirkung

( 1 ) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 39).
( 2 ) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
  1. in den durch Kirchengesetz vorgeschriebenen Fällen;
  2. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im kirchlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Dienststelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.
( 4 ) Die Dienststelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht kirchengesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
( 5 ) Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
( 6 ) Das Verwaltungsgericht kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
( 7 ) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende entscheiden.
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§ 39
Verwaltungsakt mit Doppelwirkung

( 1 ) Legt eine Dritte oder ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an eine andere oder einen anderen gerichteten, diese oder diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Dienststelle
  1. auf Antrag der oder des Begünstigten nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 die sofortige Vollziehung anordnen;
  2. auf Antrag der oder des Dritten nach § 38 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der oder des Dritten treffen.
( 2 ) Legt eine Betroffene oder ein Betroffener gegen einen an sie oder ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der eine Dritte oder einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Dienststelle auf Antrag der oder des Dritten nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 die sofortige Vollziehung anordnen.
( 3 ) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 38 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
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Abschnitt 3
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

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§ 40
Klageerhebung

( 1 ) Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Sie kann auch zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
( 2 ) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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§ 41
Inhalt der Klageschrift

( 1 ) Die Klage muß die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
( 2 ) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Verwaltungsgerichts mit Befähigung zum Richteramt (Berichterstatterin oder Berichterstatter) die Klägerin oder den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Sie oder er kann der Klägerin oder dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 20 entsprechend.
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§ 42
Klagezustellung

Die oder der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an die Beklagte oder den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist die oder der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 40 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
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§ 43
Untersuchungsgrundsatz, Aufklärungspflicht, vorbereitende Schriftsätze

( 1 ) Das Verwaltungsgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
( 2 ) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
( 4 ) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie die oder der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
( 5 ) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht beim Verwaltungsgericht zu gewähren.
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§ 43 a
Einreichung elektronischer Dokumente

( 1 ) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Verwaltungsgericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Verwaltungsgericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden.
( 3 ) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Verwaltungsgerichts es aufgezeichnet hat.
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§ 44
Vorbereitendes Verfahren

( 1 ) Die oder der Vorsitzende oder die Berichterstatterin oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Sie oder er kann insbesondere
  1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
  2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung beim Verwaltungsgericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
  3. Auskünfte einholen;
  4. die Vorlage von Urkunden anordnen;
  5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen;
  6. Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
( 2 ) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende oder die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Verwaltungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
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§ 45
Entscheidung im vorbereitenden Verfahren

( 1 ) Die oder der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
  1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  4. über den Streitwert;
  5. über die Kosten;
  6. über die Beiladung.
( 2 ) Im Einverständnis der Beteiligten kann die oder der Vorsitzende auch sonst anstelle des Verwaltungsgerichts entscheiden.
( 3 ) Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet diese oder dieser anstelle der oder des Vorsitzenden.
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§ 46
Fristsetzung, Fristversäumnis

( 1 ) Die oder der Vorsitzende oder die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kann der Klägerin oder dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie oder er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende oder die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kann einer oder einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
  1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen;
  2. Urkunden oder andere beweglichen Sachen vorzulegen, soweit die oder der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
( 3 ) Das Verwaltungsgericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
  1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
  2. die oder der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  3. die oder der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Verwaltungsgerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der oder des Beteiligten zu ermitteln.
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§ 47
Bindung an Klagebegehren

Das Verwaltungsgericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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§ 48
Widerklage

( 1 ) Bei dem Verwaltungsgericht kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.
( 2 ) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.
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§ 49
Rechtshängigkeit

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.
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§ 50
Klageänderung

( 1 ) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Verwaltungsgericht die Änderung für sachdienlich hält.
( 2 ) Die Einwilligung der oder des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie oder er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
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§ 51
Klagerücknahme

( 1 ) Die Klägerin oder der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils ihre oder seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der oder des Beklagten und, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen kirchlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch ihre oder seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Verwaltungsgericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
( 2 ) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn die Klägerin oder der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Klägerin oder der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 90 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
( 3 ) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus.
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§ 52
Verbindung und Trennung von Verfahren

Das Verwaltungsgericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
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§ 53
Musterverfahren

( 1 ) Ist die Rechtsmäßigkeit einer Maßnahme einer Dienststelle Gegenstand von mehr als fünf Verfahren, kann das Verwaltungsgericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
( 2 ) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Verwaltungsgericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung einer Zeugin oder eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch dieselbe Sachverständige oder denselben Sachverständigen oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Verwaltungsgericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblichen Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
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§ 54
Aussetzung des Verfahrens

Das Verwaltungsgericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Dienststelle festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Dienststelle auszusetzen sei.
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§ 55
Persönliches Erscheinen

( 1 ) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht kann einer beteiligten Körperschaft aufgeben, zur mündlichen Verhandlung eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Angestellte oder einen Angestellten zu entsenden, die oder der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
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§ 56
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

( 1 ) Das Verwaltungsgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragte Richterin oder beauftragten Richter Beweis erheben lassen.
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§ 57
Beweistermine

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Verwaltungsgericht.
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§ 58
Beweisaufnahme

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 444 und §§ 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
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§ 59
Vorlage- und Auskunftspflicht kirchlicher Dienststellen

( 1 ) Alle kirchlichen Dienststellen sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Wenn die Einsichtnahme in Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die wegen ihres seelsorgerlichen Charakters, aus besonderem kirchlichen Interesse oder ihrem Wesen nach geheimzuhalten sind, kann die aktenführende Stelle die Vorlage von Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften verweigern.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag einer oder eines Beteiligten durch Beschluß anordnen, daß zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung oder der Auskunftsverweigerung die Urkunden oder Akten der oder dem Vorsitzenden vorzulegen und ihr beziehungsweise ihm die Auskünfte zu erteilen sind, wenn es für die Entscheidung erheblich ist. Macht die aktenführende Stelle geltend, daß besondere Gründe einer Übergabe der Urkunden oder der Akten entgegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 1 dadurch bewirkt, daß die Urkunden oder Akten der oder dem Vorsitzenden in den Räumlichkeiten des Oberkirchenrats zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Für die auf Grund des Beschlusses vorgelegten Urkunden oder Akten und für die gemäß Satz 2 geltendgemachten besonderen Gründe gilt § 60 nicht. Die oder der Vorsitzende darf den Inhalt der Urkunden, Akten oder die erteilten Auskünfte auch nicht in sonstiger Weise mitteilen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende entscheidet durch Beschluß, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften vorliegen.
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§ 60
Akteneinsicht, Abschriften

( 1 ) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten einsehen.
( 2 ) Sie können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden, gilt § 299 a der Zivilprozessordnung entsprechend. Nach dem Ermessen der oder des Vorsitzenden können die Akten der bevollmächtigten Rechtsanwältin oder dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in ihre oder seine Wohnung oder in ihre oder seine Geschäftsräume übergeben werden.
( 3 ) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
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§ 61
Grundsatz der mündlichen Verhandlung

( 1 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung.
( 2 ) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
( 3 ) Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 62
Ladung, Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes

( 1 ) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist abkürzen.
( 2 ) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben einer oder eines Beteiligten auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden kann.
( 3 ) Das Verwaltungsgericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
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§ 63
Öffentlichkeit der Verhandlung

( 1 ) Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich, sofern die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht kann für die mündliche Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
  1. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich einer oder eines Beteiligten oder einer Zeugin oder eines Zeugen zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt; dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen;
  2. eine Gefährdung kirchlicher Interessen zu besorgen ist;
  3. eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird;
  4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
( 3 ) Die Verkündung der Urteile und Beschlüsse erfolgt in jedem Falle öffentlich. Durch einen besonderen Beschluß des Verwaltungsgerichts kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teils davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
( 4 ) Über den Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn eine Beteiligte oder ein Beteiligter es beantragt oder das Verwaltungsgericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden.
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§ 64
Versagung des Zutritts

( 1 ) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Verwaltungsgerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.
( 2 ) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Verwaltungsgericht gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.
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§ 65
Sitzungspolizei

( 1 ) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden.
( 2 ) Beteiligte, Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, die oder der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Verwaltungsgericht.
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§ 66
Gang der mündlichen Verhandlung

( 1 ) Die mündliche Verhandlung soll mit einer Schriftlesung eröffnet werden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung.
( 3 ) Nach Aufruf der Sache trägt die oder der Vorsitzende oder die Berichterstatterin oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
( 4 ) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
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§ 67
Richterliche Frage- und Erörterungspflicht

( 1 ) Die oder der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Verwaltungsgerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Verwaltungsgericht.
( 3 ) Nach Erörterung der Streitsache erklärt die oder der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Verwaltungsgericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
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§ 68
Niederschrift über die mündliche Verhandlung

Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
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§ 69
Gerichtlicher Vergleich

( 1 ) Das Verwaltungsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
( 2 ) Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts oder der beauftragten Richterin oder des beauftragten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Verwaltungsgerichts, der oder des Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Verwaltungsgericht annehmen.
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Abschnitt 4
Urteile und andere Entscheidungen

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§ 70
Entscheidung durch Urteil

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
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§ 71
Urteilsgrundlage, freie Beweiswürdigung, rechtliches Gehör

( 1 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
( 2 ) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
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§ 72
Teilurteil

Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, so kann das Verwaltungsgericht ein Teilurteil erlassen.
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§ 73
Mitwirkende Mitglieder des Verwaltungsgerichts

( 1 ) Bei Entscheidungen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichts nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
( 2 ) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann die oder der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichterinnen oder -richtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts für es einzutreten haben.
( 3 ) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verwaltungsgerichts zugegen sein.
( 4 ) Das Urteil kann nur von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
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§ 74
Gang der Beratung

( 1 ) Die Beratung soll mit einem Gebet beginnen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
( 3 ) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Verwaltungsgericht.
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§ 75
Keine Verweigerung der Abstimmung

Kein Mitglied des Verwaltungsgerichts darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil es bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
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§ 76
Absolute Mehrheit, Meinungsmehrheit

( 1 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet, soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
( 2 ) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
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§ 77
Reihenfolge der Stimmabgabe

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts stimmen nach dem Lebensalter; die oder der jüngere stimmt vor der oder dem älteren. Die Mitglieder ohne Befähigung zum Richteramt stimmen vor den Mitgliedern mit Befähigung zum Richteramt. Wenn eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt sie oder er zuerst. Zuletzt stimmt die oder der Vorsitzende.
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§ 78
Urteilstenor

( 1 ) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und die Klägerin oder der Kläger dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist, hebt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Dienststelle die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Dienststelle dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Verwaltungsgericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin oder der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
( 2 ) Begehrt die Klägerin oder der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Verwaltungsgericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Verwaltungsgericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisses so bestimmen, daß die Dienststelle den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen kann. Die Dienststelle teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
( 3 ) Hält das Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten der Dienststelle beim Verwaltungsgericht ergehen.
( 4 ) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
( 5 ) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und die Klägerin oder der Kläger dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist, spricht das Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Dienststelle aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, die Klägerin oder den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu bescheiden.
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§ 79
Nachprüfung von Ermessensentscheidungen

Soweit die Dienststelle ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Verwaltungsgericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Dienststelle kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
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§ 80
Klagen gegen den Widerspruchsbescheid

§§ 78 und 79 gelten entsprechend, wenn nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
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§ 81
Verkündung und Zustellung des Urteils

( 1 ) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
( 2 ) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen vier Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben.
( 3 ) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
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§ 82
Form und Inhalt des Urteils

( 1 ) Das Urteil ist schriftlich abzufassen und von den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Mitglied des Verwaltungsgerichts verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund von der oder dem Vorsitzenden oder, wenn sie oder er verhindert ist, vom ältesten beisitzenden Mitglied des Verwaltungsgerichts unter dem Urteil vermerkt.
( 2 ) Das Urteil enthält,
  1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Name, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren;
  2. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  3. die Urteilsformel;
  4. den Tatbestand;
  5. die Entscheidungsgründe.
( 3 ) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
( 4 ) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von vier Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser vier Wochen das von den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben; Tatbestand und Entscheidungsgründe sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.
( 5 ) Das Verwaltungsgericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
( 6 ) Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 81 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
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§ 83
Urteilsberichtigung

( 1 ) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Verwaltungsgericht zu berichtigen.
( 2 ) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
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§ 84
Berichtigung des Tatbestands eines Urteils

( 1 ) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Bei der Entscheidung wirken nur die Mitglieder des Verwaltungsgerichts mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Mitglied des Verwaltungsgerichts verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
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§ 85
Urteilsergänzung

( 1 ) Wenn ein nach dem Tatbestand von einer oder einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
( 2 ) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
( 3 ) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
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§ 86
Rechtskraft

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.
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§ 87
Beschlüsse

( 1 ) Die §§ 47, 71 Abs. 1 Satz 1, §§ 83, 84 und 85 gelten entsprechend für Beschlüsse.
( 2 ) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.
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Teil III
Anhörungsrüge und Wiederaufnahme des Verfahrens

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§ 87 a
Anhörungsrüge

( 1 ) Auf die Rüge einer oder eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Verwaltungsgericht den Anspruch dieser oder dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
( 2 ) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen darlegen.
( 3 ) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 4 ) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Verwaltungsgericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
( 5 ) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Verwaltungsgericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Verwaltungsgerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
( 6 ) Das Verwaltungsgericht kann bestimmen, dass die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
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§ 88
Wiederaufnahme des Verfahrens

( 1 ) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
( 2 ) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des allgemeinen kirchlichen Interesses zu.
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Teil IV
Kosten des Verfahrens

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§ 89
Kostentragungspflicht

( 1 ) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
( 2 ) Der oder dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn sie oder er Anträge gestellt hat.
( 3 ) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Landeskirche auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden einer oder eines Beteiligten entstanden sind.
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§ 90
Kostenverteilung

( 1 ) Wenn eine Beteiligte oder ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einer oder einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn die oder der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
( 2 ) Wer einen Antrag, eine Klage oder einen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
( 3 ) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
( 4 ) Kosten, die durch Verschulden einer oder eines Beteiligten entstanden sind, können dieser oder diesem auferlegt werden.
( 5 ) Hat die oder der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen der Klägerin oder dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn die oder der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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§ 91
Mehrere Kostenpflichtige

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
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§ 92
Kostenpflicht bei Vergleich

Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
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§ 93
Kostenentscheidungen, Erledigung der Hauptsache

( 1 ) Das Verwaltungsgericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
( 2 ) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 78 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn die oder der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin oder des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und sie beziehungsweise er vom Verwaltungsgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
( 3 ) In den Fällen des § 35 fallen die Kosten stets der oder dem Beklagten zur Last, wenn die Klägerin oder der Kläger mit ihrer oder seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
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§ 94
Erstattungsfähige Kosten

( 1 ) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
( 2 ) Die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
( 3 ) Die außergerichtlichen Kosten der oder des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Verwaltungsgericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Landeskirche auferlegt.
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§ 95
Kostenfestsetzung

Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
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§ 96
Anfechtung der Kostenfestsetzung

( 1 ) Die Beteiligten können gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu stellen.
( 2 ) Hält die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Anfechtung für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
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§ 97
Gerichtskosten und Prozeßkostenhilfe

( 1 ) Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes gelten entsprechend.
( 2 ) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend.
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§ 98
Vergütung von Sachverständigen, Entschädigung von Zeugen

Sachverständige erhalten eine Vergütung und Zeugen eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u.71 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 860 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 910 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 911 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 910 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 910 dieser Sammlung.