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Anlage 1.2.7 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über Sonderzahlungen
zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(AR Inflationsausgleich)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für Beschäftigte nach § 1a Absatz 1 bis 3 KAO, die nicht unter § 1 b KAO fallen, für Auszubildende gemäß der Anlage 2.1.1 und 2.1.4 zur KAO, Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen gemäß der Anlage 2.1.3 zur KAO, Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen der DHWB und Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten gemäß der Anlage 2.2.2 zur KAO.
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§ 2
Inflationsausgleich

Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten einen Inflationsausgleich für das Jahr 2023 und 2024 in drei Sonderzahlungen unter den folgenden Voraussetzungen:
  1. Die erste Sonderzahlung (Inflationsausgleich Juli 2023) erhalten Beschäftigte mit dem Entgelt für den Monat Juli 2023, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs- und Studien- oder Praktikantenverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
  2. Die zweite Sonderzahlung (Inflationsausgleich Oktober 2023) erhalten Beschäftigte mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2023, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs- und Studien- oder Praktikantenverhältnis am 1. Oktober 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen 1. Juni 2023 und dem 31. Oktober 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
  3. Die dritte Sonderzahlung (Inflationsausgleich Februar 2024) erhalten Beschäftigte mit dem Entgelt für den Monat Februar 2024, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs- und Studien- oder Praktikantenverhältnis am 1. Januar 2024 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Januar 2024 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
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§ 3
Höhe des Inflationsausgleichs

( 1 ) Die Höhe des Inflationsausgleichs beträgt, vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2 und 3, für Beschäftigte:
  • bei der ersten Sonderzahlung „Inflationsausgleich Juli 2023“ 1.500 Euro,
  • bei der zweiten Sonderzahlung „Inflationsausgleich Oktober 2023“ 1.000 Euro und
  • bei der dritten Sonderzahlung „Inflationsausgleich Februar 2024“ 500 Euro.
( 2 ) Für Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen/Praktikanten bemisst sich die Höhe der jeweiligen Sonderzahlung nach der Hälfte des jeweiligen Inflationsausgleichs.
( 3 ) § 24 Absatz 2 KAO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023, 1. Oktober 2023 und 1. Januar 2024.
Protokollnotiz (KAO) zu § 3 Absatz 1:
Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich der Anlage 1.6.2 zur KAO fallen und die sich an den jeweiligen Stichtagen 1. Mai, 1. Oktober und 1. Januar des Inflationsausgleichs in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, haben einen Anspruch auf den Inflationsausgleich jeweils in Höhe der Hälfte des jeweiligen Inflationsausgleichs, den sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen (hypothetischen) wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten.
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§ 4
Weitere Bestimmungen

( 1 ) Der Inflationsausgleich wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 KAO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 KAO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBiG, § 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege, §§ 12, 12 a TVAöD - Allgemeiner Teil, §§ 9, 12, 12 a TVSöD und §§ 10, 11, 12 TVPöD. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) Der Inflationsausgleich ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 4 ) Der Inflationsausgleich ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.