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760-Anhang. Wahlordnung zum Landesarbeitskreis
der Prädikantenarbeit und zum Prädikantenrat (PrädWahlordnung – PrädWO)

Anhang zu § 9 Abs. 2 Verordnung des Oberkirchenrats für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten.
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§ 1
Wahltermin

Die Wahl zum Landesarbeitskreis (LAK) findet alle sechs Jahre bei einem Landesprädikantentag statt. Die Wahl wird ein halbes Jahr zuvor im Prädikantenbrief ausgeschrieben.
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§ 2
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind:
  1. Prädikantinnen und Prädikanten, die den Dienst nach dem ersten Ausbildungsabschnitt aufgenommen haben,
  2. Diakoninnen und Diakone, Katechetinnen und Katecheten und Predigerinnen und Prediger, soweit sie Prädikantendienst tun und in die Prädikantenliste aufgenommen sind,
  3. Dekaninnen und Dekane oder an deren Statt ihre ordentlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter, soweit sie mit der Prädikantenarbeit beauftragt sind
    sowie
  4. Bezirksprädikantenpfarrerinnen und Bezirksprädikantenpfarrer.
Jede und jeder Wahlberechtigte wählt die Mitglieder des LAK aus dem Zuständigkeitsbereich der Prälatin oder des Prälaten, in dem er beauftragt ist, und hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Kumulation ist ausgeschlossen. Die Wahlberechtigten erhalten von dem Landesprädikantenpfarramt einen Wahlberechtigungsschein.
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§ 3
Zusammensetzung des LAK

Zu wählen sind aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich jeder Prälatin und jedes Prälaten:
  1. eine Prädikantin oder eine Prädikat1# je angefangener 50 Prädikantinnen und Prädikaten2# jeweils aus dem Zuständigkeitsbereichs jeder Prälatin und jedes Prälaten,
  2. eine Dekanin oder ein Dekan,
  3. eine Bezirksprädikantenpfarrerin oder ein Bezirksprädikantenpfarrer.
Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus dem LAK aus, so wählt der LAK auf Vorschlag des Landesprädikantenpfarramtes mit der Mehrheit der Stimmen ein Mitglied nach, so dass die Zusammensetzung nach Satz 1 wiederhergestellt ist.
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§ 4
Wahlvorschläge

Pro Prälatur wird vom Prädikantenrat eine Vertrauensperson aus den Reihen der Prädikanten berufen, die dafür sorgt, dass die für die Wahl notwendigen Vorschläge eingehen. Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
  1. den Namen, den Wohnort und das Dekanat der Kandidatin oder des Kandidaten und
  2. die Unterschrift von fünf Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Prälatin oder des Prälaten, in dem die Kandidatin oder der Kandidat beauftragt ist.
Wahlberechtigte dürfen mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Die Vertrauensperson nimmt die Vorschläge entgegen und prüft sie. Die oder der erste Unterzeichnende gilt als Einsenderin oder Einsender. Beanstandungen der eingereichten Wahlvorschläge können innerhalb einer Woche ab Unterrichtung der Einsenderin oder des Einsenders abgestellt werden, sofern die Vertrauensperson oder das Landesprädikantenpfarramt keine andere Frist gesetzt hat. Die Vertrauensperson leitet die gültigen Wahlvorschläge an das Landesprädikantenpfarramt weiter.
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§ 5
Wahlvorbereitung

Im Landesprädikantenpfarramt werden die Wahlvorbereitungen koordiniert (z. B. Listen vorbereitet). Für jede Prälatur wird eine Wählerliste erstellt. Die Wahlberechtigten werden dekanatsweise aufgeführt. Es ist je eine Spalte für persönliche Wahl und für Briefwahl vorzusehen. Wer sich bis zu einem jeweils festgelegten Zeitpunkt zum Landesprädikantentag angemeldet hat, erhält folgende Unterlagen:
  1. eine Wahlberechtigungsschein,
  2. einen Stimmzettel (Wahlvorschlag)
  3. die Vorstellungstexte mit Bildern der Kandidatinnen und den Kandidaten,
    sowie
  4. eine Wahlanleitung.
Wahlberechtigungsschein und Stimmzettel werden in prälaturbezogenen Farben ausgestellt.
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§ 6
Briefwahl

Statt der persönlichen Wahl ist Briefwahl möglich: Jeder und jede Wahlberechtigte, die oder der sich nicht zum Landesprädikantentag angemeldet hat, bekommt die unter Nr. 5 genannten Unterlagen sowie zwei Umschläge zugesandt. Ein Kuvert trägt den Aufdruck „Wahlumschlag“. In ihn ist nur der ausgefüllte Stimmzettel zu legen. Dieser Umschlag wird verschlossen und zusammen mit dem Wahlberechtigungsschein in den anderen Umschlag gesteckt. Der Wahlberechtigungsschein muss den Namen und die Adresse des Wahlberechtigten enthalten und von ihm unterschrieben sein. Die Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens eine Woche vor der Wahl im Landesprädikantenpfarramt eingegangen sein. Die Stimmzettel der Briefwahl werden am Wahltag zusammen mit den persönlich abgegebenen Stimmzetteln ausgezählt.
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§ 7
Wahlausschuss

Für die Durchführung der Wahl und die Auszählung der Stimmen wird vom Prädikantenrat ein Wahlausschuss berufen und ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende bestimmt. Der Wahlausschuss trifft die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Anordnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Der Wahlausschuss fertigt eine Niederschrift über das Wahlergebnis an. Bei Stimmengleichheit hat er per Los zu klären, wer gewählt ist. Eine Kandidatur und die Mitarbeit als Vertrauensperson oder im Wahlausschuss schließen sich aus.
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§ 8
Prädikantenrat

( 1 ) Die Wahl zum Prädikantenrat findet in der Regel in der konstituierenden Sitzung des LAK statt.
( 2 ) Der LAK stellt einen Gesamtwahlvorschlag auf, der die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 der Prädikantenordnung zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten enthält.
( 3 ) Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, soweit nachstehend nicht etwas anderes geregelt ist. Abweichend von Satz 1 sind aus dem Zuständigkeitsbereich einer Prälatin oder eines Prälaten jeweils diejenigen Prädikantinnen oder Prädikanten gewählt, die als Beauftragte im Zuständigkeitsbereich dieser Prälatin oder dieses Prälaten, die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
( 4 ) Beim Ausscheiden eines nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Mitgliedes vor Ablauf der Amtszeit wählt der Prädikantenrat auf Vorschlag des Landesprädikantenpfarramtes mit der Mehrheit seiner Stimmen ein Mitglied nach, das im Zuständigkeitsbereich der Prälatin oder des Prälaten beauftragt ist, aus dem das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde. Beim Ausscheiden sonstiger Mitglieder wählt der Prädikantenrat auf Vorschlag des Landesprädikantenpfarramtes mit der Mehrheit der Stimmen ein Mitglied nach, das die jeweiligen Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 erfüllt.

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1 ↑ Red. Anm.: Richtig: ein Prädikant.
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2 ↑ Red. Anm.: Richtig: Prädikanten.