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802. Allgemeine Dienstanweisung für Kirchenmusiker

Vom 23. Februar 1988

(Abl. 53 S. 93)

Auf Grund von § 2 Abs. 3 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 10. November 1987 (Abl. 53 S. 33)1# erläßt der Oberkirchenrat unter Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission und nach Mitwirkung des Ständigen Ausschusses der Landessynode gemäß § 39 Abs. 2 Kirchenverfassung2# folgende Dienstanweisung:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Allgemeine Dienstanweisung für Kirchenmusiker gilt für die hauptberuflich tätigen Kirchenmusiker. Sie gilt sinngemäß auch für die nebenberuflich tätigen Kirchenmusiker entsprechend dem Grad ihrer kirchenmusikalischen Ausbildung und dem Umfang ihrer Dienstaufgaben.
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§ 2
Amt und Dienstaufgaben

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist in seinem Amt mitverantwortlich für den Aufbau und das Leben der Gemeinde. Sein Auftrag umfaßt die Ausübung und Pflege der Musik in der Gemeinde. Der Kirchenmusiker trägt im Rahmen der landeskirchlichen Ordnungen Verantwortung für das gottesdienstliche Singen, für die Entfaltung der wortgebundenen Kirchenmusik, für das Orgel- und sonstige Instrumentalspiel.
( 2 ) Der Kirchenmusiker steht dafür ein, daß die Kirchenmusik ihren Auftrag in allen ihren Äußerungen erfüllt. In seinen Leistungen ist er gleicherweise liturgischen wie musikalischen Kriterien verpflichtet. Dies erfordert das entsprechende Maß an Vorbereitung, Organisation und Fortbildung.
( 3 ) Der Kirchenmusiker ist nach Maßgabe seines Anstellungsvertrages und der örtlichen Dienstanweisung zur Mitwirkung als Kantor und Organist bei den Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde sowie zur Leitung des Chorgesangs und von Instrumentalkreisen verpflichtet.
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§ 3
Mitwirkung im Gottesdienst und bei Amtshandlungen

( 1 ) Die im amtlich eingeführten Gesangbuch — Ausgabe für die Evangelische Landeskirche in Württemberg — festgelegten Melodiefassungen sind für den Kirchenmusiker bindend. Dasselbe gilt für die von der Landeskirche empfohlenen Beihefte.
( 2 ) Besonders gewünschte zusätzliche Leistungen bei Amtshandlungen können nur im Einvernehmen mit dem für die Leitung der Amtshandlungen verantwortlichen Pfarrer ausgeführt werden.
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§ 4
Gemeindegesang

Der Kirchenmusiker soll auf geeignete Möglichkeiten bedacht sein, den Gemeindegesang zu fördern und die Gemeinde mit Liedgut und Gottesdienstformen vertraut zu machen. Auch das zeitgenössische geistliche Lied ist zu fördern.
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§ 5
Orgelspiel

( 1 ) Das Orgelspiel des Kirchenmusikers ist an der jeweiligen Gottesdienstform auszurichten: Beim Intonieren des Gemeindegesangs soll das Wesen des Liedes (z. B. nach Tonart, Takt, Verlauf) vorgestellt werden:
Freie oder liedbezogene Orgelmusik als Eingang und Beschluß des Gottesdienstes, als Zwischenspiel oder während der Austeilung des Abendmahls, soll sich der jeweiligen Gestaltung des Gottesdienstes einfügen und darf in ihrer Ausdehnung den gottesdienstlichen Rahmen nicht sprengen.
( 2 ) Das Orgelspiel soll musikalischen Wertmaßstäben entsprechen. Der Kirchenmusiker gibt im Rahmen seiner Gesamttätigkeit neben dem liturgischen auch dem künstlerischen Aspekt in angemessener Weise den nötigen Raum. Dazu zählt auch die Erarbeitung und öffentliche Aufführung von Werken der Orgelliteratur aus Geschichte und Gegenwart.
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§ 6
Chorarbeit

( 1 ) Es ist Aufgabe des Kirchenmusikers, Chöre (einschließlich Jugend- und Kinderchöre) zu leiten, zu fördern oder, falls solche nicht vorhanden sind, sie nach Möglichkeit zu bilden. Die Chöre sollen bei Gottesdiensten und kirchenmusikalischen Veranstaltungen mitwirken. Eine regelmäßige Mitwirkung im sonntäglichen Hauptgottesdienst ist anzustreben.
( 2 ) Der Kirchenmusiker berät auch andere musikalische Gruppen, die nicht unter seiner Leitung stehen, im Blick auf ihre Mitwirkung im Gottesdienst und bei anderen kirchenmusikalischen Veranstaltungen (vgl. § 12, Abs. 4). Geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung von Chören — z. B. Freizeiten, Geselligkeiten, Arbeitstagungen — gehören zu den Aufgaben des Kirchenmusikers.
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§ 7
Instrumentalkreis und Posaunenchor

( 1 ) Es gehört in der Regel zu den Aufgaben des Kirchenmusikers, einen kirchlichen Instrumentalkreis zu bilden und zu leiten.
( 2 ) Leitet der Kirchenmusiker den Posaunenchor der Gemeinde nicht selbst, so soll er um eine gute Zusammenarbeit mit dem Posaunenchor bemüht sein.
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§ 8
Kirchenmusikalische Veranstaltungen

( 1 ) Der Kirchenmusiker kann Gottesdienste in besonderen Formen im Einvernehmen mit dem Pfarrer und dem Kirchengemeinderat musikalisch ausgestalten (z. B. Sing- und Kantatengottesdienste, Motetten, Vespern).
( 2 ) Im Rahmen des allgemeinen Verkündigungsauftrags der Kirche und des damit verbundenen Auftrags der Kirche in der Öffentlichkeit soll der Kirchenmusiker nach seinen Möglichkeiten regelmäßig besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen (z. B. Kirchenkonzerte, Stunden der Kirchenmusik, Kantaten- und Oratorienaufführungen, Orgelkonzerte) durchführen.
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§ 9
Instrumente und Noten

Der Kirchenmusiker ist für die sorgfältige Behandlung und Pflege der gemeindeeigenen Instrumente sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung des Bestandes der Kirchengemeinde an Noten und kirchenmusikalischen Büchern verantwortlich. Er hat die Instrumente unter Verschluß zu halten und festgestellte Schäden unverzüglich dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats oder einem Beauftragten zu melden.
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§ 10
Urheberrechtliche Verpflichtungen

Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, die von der Kirchengemeinde auf Grund von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) beizubringenden Unterlagen über die Aufführung geschützter Musikwerke vollständig zusammenzustellen und für die ordnungsgemäße Weitergabe zu sorgen.
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§ 11
Dienstrechtliche Verhältnisse

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist in seinen dienstlichen Angelegenheiten dem Kirchengemeinderat verantwortlich. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Kirchenmusikers ist der zuständige Vorsitzende des Kirchengemeinderats oder ein vom Kirchengemeinderat aus seiner Mitte bestelltes Mitglied. Bei Bezirkskantoren sind außerdem die §§ 7 bis 9 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes zu beachten.
( 2 ) In Fragen der Fachaufsicht und bei Meinungsverschiedenheiten über die kirchenmusikalische Arbeit zwischen Pfarrer, Kirchengemeinderat und Kirchenmusiker ist der Bezirkskantor zu hören.
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§ 12
Zusammenarbeit mit dem Pfarrer und dem Kirchengemeinderat

( 1 ) Der Kirchenmusiker soll in regelmäßigen Besprechungen mit dem geschäftsführenden Pfarrer und dem Kirchengemeinderat die kirchenmusikalische Arbeit auf längere Sicht planen.
( 2 ) Die Lieder für den Gemeindegesang bespricht der Pfarrer rechtzeitig mit dem Kirchenmusiker. Die sonstige kirchenmusikalische Gestaltung des Gottesdienstes ist vom Kirchenmusiker rechtzeitig mit dem Pfarrer zu besprechen.
( 3 ) Die Auswahl der kirchenmusikalischen Werke für Gottesdienste und Amtshandlungen trifft der Kirchenmusiker. Bei Werken besonderen Charakters sucht er das Einvernehmen mit dem für den Gottesdienst oder die Amtshandlung verantwortlichen Pfarrer herbeizuführen.
( 4 ) Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, sich rechtzeitig darum zu bemühen, daß er während des Urlaubs, bei Dienstbefreiung oder bei Dienstverhinderung vertreten wird; die Bestellung eines Vertreters bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats. Ist eine Vertretung nicht möglich, so hat der Kirchenmusiker in Verbindung mit dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats dafür zu sorgen, daß in der Zeit seiner Abwesenheit die anfallenden Dienste behelfsweise wahrgenommen werden.
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§ 13
Zusammenarbeit mit kirchlichen Fachverbänden

Der Kirchenmusiker soll die Arbeit des Verbandes EVANGELISCHE KIRCHENMUSIK IN WÜRTTEMBERG, der sich der Pflege und Förderung der Kirchenmusik widmet, unterstützen und sich seiner Hilfe bedienen.
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§ 14
Fortbildung

Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, an den vom Bezirkskantor sowie den vom Landeskirchenmusikdirektor einberufenen Kirchenmusikerkonferenzen teilzunehmen.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Dienstanweisung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 800 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.