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470. Verordnung des Oberkirchenrats über die „Prüfung für den Pfarrdienst im Ehrenamt“ (PO V)

Vom 11. November 1997

(Abl. 58 S. 6), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 335)

und
471. Ausführungsbestimmungen1#
Vom 11. November 1997 (Abl. 58 S. 6)
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§ 1
Zweck und Zeitpunkt der Prüfung

( 1 ) Die „Prüfung für den Pfarrdienst im Ehrenamt“ dient dem Nachweis, daß die Prüflinge die für pfarramtliche Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere theologisches Urteilsvermögen, erworben haben.
( 2 ) Die Teilprüfungen erfolgen am Ende der jeweiligen Ausbildungsabschnitte. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen der Schlußprüfung werden im Rahmen der II. Evang.-theol. Dienstprüfung durchgeführt.
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§ 2
Prüfungsausschuß

( 1 ) Der Prüfungsausschuß für die „Prüfung für den Pfarrdienst im Ehrenamt“ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die II. Evang.-theol. Dienstprüfung.
( 2 ) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Klausuraufgaben und setzt die Fachnoten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote in der Schlußsitzung fest.
( 4 ) Für die Organisation und die Durchführung der Prüfung ist das Prüfungsamt zuständig. Der Leiter oder die Leiterin des Prüfungsamtes kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weitere Pfarrer oder Pfarrerinnen, Kirchenbeamte oder Kirchenbeamtinnen und in besonders begründeten Fällen andere kirchliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen zu Prüfern und Prüferinnen und Korrektoren und Korrektorinnen bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.
(Zu § 2)
2.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Prüfungsausschuß für alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig.
2.2 Der Leiter oder die Leiterin des Prüfungsamtes bestellt die Prüfer und Prüferinnen und Korrektoren und Korrektorinnen aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses und dem Personenkreis nach § 2 Abs. 4.
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§ 3
Meldung und Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Das Prüfungsamt setzt fest, bis zu welchem Termin die Meldung zu den jeweiligen Teilprüfungen und zur Schlußprüfung zu erfolgen hat. Die Meldung hat auf dem vom Prüfungsamt vorgesehenen Formblatt über das zuständige Dekanatamt zu erfolgen.
( 2 ) Bei der Meldung zu den jeweiligen Teilprüfungen und zur Schlußprüfung hat der Prüfling für die mündlichen Prüfungen ein Spezialgebiet anzugeben.
( 3 ) Zu den einzelnen Teilprüfungen kann nur zugelassen werden, wer die übertragenen Aufgaben und die vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen wahrgenommen hat.
( 4 ) Zur Schlußprüfung kann nur zugelassen werden, wer die vorgeschriebenen Teilprüfungen bestanden hat und sich zu Beginn der Klausuren nicht länger als fünf Jahre in der Ausbildung befindet.
( 5 ) Der Oberkirchenrat kann in besonderen Ausnahmefällen die Frist nach Abs. 4 verlängern.
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§ 4
Prüfungsleistungen

Die „Prüfung für den Pfarrdienst im Ehrenamt“ setzt sich aus drei Teilprüfungen und einer Schlußprüfung zusammen.
  1. Teilprüfung in den Fächern Prüfungspredigt, Homiletik und Liturgik/Hymnologie;
  2. Teilprüfung im Fach Seelsorge/Diakonie;
  3. Teilprüfung in den Fächern Gemeindepädagogische Lehrprobe und Gemeindepädagogik;
  4. Schlußprüfung in den Fächern Biblische Theologie, Systematische Theologie und Pastoraltheologie.
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§ 5
Teilprüfung in den Fächern Prüfungspredigt, Homiletik und Liturgik/Hymnologie

( 1 ) Die Prüfungsleistung im Fach Prüfungspredigt umfaßt die Vorarbeiten (einschließlich der schriftlich angefertigten Predigt) und die gehaltene Predigt und in den Fächern Homiletik und Liturgik/Hymnologie je eine mündliche Prüfung.
( 2 ) Die Prüfungspredigt wird in der Regel in der Kirchengemeinde gehalten, in der der Prüfling die Ausbildung macht.
( 3 ) Die Prüfungskommission für die Prüfungspredigt setzt sich zusammen aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des Oberkirchenrats, der oder die den Vorsitz hat, dem zuständigen Dekan oder der zuständigen Dekanin und einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bezirks.
( 4 ) Das Prüfungsamt genehmigt auf Vorschlag des Dekanatamtes zuvor Text, Termin und Ort der Predigt und bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission.
( 5 ) Die Prüfungskommission für die Prüfungspredigt bewertet getrennt die Vorarbeiten und die gehaltene Predigt. Unter Berücksichtigung der Gestaltung des gesamten Gottesdienstes kann die Note der gehaltenen Predigt um eine halbe Note verändert werden; die Veränderung ist zu begründen. Die Fachnote für die Prüfungspredigt ergibt sich aus dem Durchschnitt der Note für die Vorarbeiten und der gehaltenen Predigt, wobei die Note für die gehaltene Predigt doppelt gewertet wird.
( 6 ) Die Dauer der mündlichen Prüfungen im Fach Homiletik umfaßt 20 Minuten. Das vom Prüfling genannte und vom Prüfungsamt genehmigte Spezialgebiet wird berücksichtigt.
( 7 ) Die Dauer der mündlichen Prüfung im Fach Liturgik/Hymnologie beträgt 20 Minuten. Sie verlängert sich auf 25 Minuten, sofern auf Wunsch des Prüflings auf einem Instrument vorgespielt wird. In der ersten Hälfte der Prüfung wird Grundwissen aus den Bereichen der Liturgik und Hymnologie geprüft. In der zweiten Hälfte wird nach Wahl des Prüflings ein Spezialgebiet aus dem Bereich der Liturgik oder der Hymnologie geprüft.
( 8 ) Die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen bestehen aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des Oberkirchenrats, der oder die den Vorsitz führt, und zwei Fachprüfenden, von denen jeweils der oder die Nichtprüfende protokolliert.
( 9 ) Bei den mündlichen Prüfungen ergibt sich die jeweilige Fachnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfungskommissionsmitglieder.
(zu § 5)
5.1 Der Text für die Prüfungspredigt ist in der Regel die aufgrund des Perikopengesetzes festgelegte Perikope für den Sonn- bzw. Feiertag, an dem die Prüfungspredigt gehalten wird.
5.2 Keines der Mitglieder der Prüfungskommission für die Prüfungspredigt darf Pfarrer oder Pfarrerin oder Glied der Kirchengemeinde sein, in der der Prüfling eingesetzt ist oder wohnt. Bei vorhersehbarer Verhinderung des Dekans oder der Dekanin beruft das Prüfungsamt einen anderen Theologen oder eine andere Theologin, der oder die die I. und II. Evang.-theol. Dienstprüfung abgelegt hat und ordiniert ist.
5.3 Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, zu Anfang der Beratungen der Prüfungskommission für die Prüfungspredigt zu den Vorarbeiten, zu der gehaltenen Predigt und zur Gestaltung des Gottesdienstes Stellung zu nehmen.
5.4 Das Protokoll über die mündlichen Prüfungen, das die angesprochenen Themen kurz kennzeichnet und die Bewertung enthält, wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.
5.5 Das Nähere wird in einem Erlaß geregelt.
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§ 6
Teilprüfung im Fach Seelsorge/Diakonie

( 1 ) Die Prüfungsleistung im Fach Seelsorge/Diakonie umfaßt die schriftliche Ausarbeitung eines praktischen Falls und eine mündliche Prüfung.
( 2 ) Die schriftliche Ausarbeitung hat die Beschreibung, die Analyse und die Beurteilung eines Falls aus der Praxis zu enthalten. Der Prüfling soll dabei nachweisen, daß er in der Lage ist, seine Erfahrungen im Bereich der Seelsorge/Diakonie zu analysieren und zu reflektieren. Die Darstellung ist in maschinenschriftlicher Form zu fertigen und soll einschließlich der Anmerkungen nicht mehr als 20 Seiten umfassen (35 Zeilen pro Seite, durchschnittlich 60 Anschläge pro Zeile).
( 3 ) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 Minuten. Sie knüpft an den dargestellten praktischen Fall an und erstreckt sich auf den dort behandelten Themenbereich.
( 4 ) Die beiden die Ausarbeitung eines praktischen Falls Korrigierenden bilden zusammen mit einem Vertreter oder einer Vertreterin des Oberkirchenrats, der oder die den Vorsitz führt, die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung. Der nichtprüfende Fachprüfer oder die nichtprüfende Fachprüferin protokolliert.
( 5 ) Beide Korrigierende bewerten getrennt die schriftliche Ausarbeitung. Die Note für die Ausarbeitung ergibt sich aus dem Durchschnitt dieser beiden Bewertungen. Vor der mündlichen Prüfung tauschen sie sich über ihre Beurteilungen aus, die zur Bewertung geführt haben. Die Note der mündlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfungskommissionsmitglieder gebildet. Die Fachnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftliche Darstellung und der mündlichen Prüfung.
(zu § 6)
6.1 Das Prüfungsamt setzt fest, bis zu welchem Termin die schriftliche Darstellung dem Oberkirchenrat vorzuliegen hat.
6.2 Das Literaturverzeichnis und ein Dokumentationsteil wird bei der Feststellung des Umfangs der schriftlichen Ausarbeitung nicht mitgezählt.
6.3 Die schriftliche Ausarbeitung muß eine Erklärung darüber enthalten, daß sie ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
6.4 Das Protokoll über die mündliche Prüfung, das die angesprochenen Themen kurz kennzeichnet und die Note enthält, wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.
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§ 7
Teilprüfung in den Fächern Gemeindepädagogische Lehrprobe und Gemeindepädagogik

( 1 ) Die Prüfungsleistungen im Fach Gemeindepädagogische Lehrprobe umfaßt einen schriftlichen Entwurf und die praktische Ausführung.
( 2 ) Die praktische Ausführung erfolgt in der Regel in der Kirchengemeinde, in der der Prüfling die Ausbildung macht.
( 3 ) Die Prüfungskommission für die Gemeindepädagogische Lehrprobe setzt sich zusammen aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des Oberkirchenrats, der oder die den Vorsitz hat, sowie einem Schuldekan oder einer Schuldekanin und einer im jeweiligen Praxisfeld erfahrenen Person.
( 4 ) Das Prüfungsamt genehmigt auf Vorschlag des Dekanatamtes zuvor Thema, Termin und Ort der praktischen Prüfung und bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission.
( 5 ) Die Prüfungskommission bewertet getrennt den Entwurf und die praktische Ausführung. Die Fachnote dieser Prüfungsleistung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für den Entwurf und die praktische Ausführung, wobei die Note für die praktische Ausführung doppelt gewertet wird.
( 6 ) Die Dauer der mündlichen Prüfung im Fach Gemeindepädagogik umfaßt 20 Minuten. Das vom Prüfling genannte und vom Prüfungsamt genehmigte Spezialgebiet wird berücksichtigt.
( 7 ) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des Oberkirchenrats, der oder die den Vorsitz führt, und zwei Fachprüfenden, von denen jeweils der oder die Nichtprüfende protokolliert.
( 8 ) Die Fachnote im Fach Gemeindepädagogik wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfungskommissionsmitglieder gebildet.
(zu § 7)
7.1 Zu Anfang der Beratungen der Prüfungskommission für die Gemeindepädagogische Lehrprobe ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, zu dem Entwurf und zur praktischen Ausführung Stellung zu nehmen.
7.2 Über die mündliche Prüfung im Fach wird ein Protokoll angefertigt, das die angesprochenen Themen kurz kennzeichnet und die Note enthält. Es wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.
7.3 Das Nähere wird in einem Erlaß geregelt.
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§ 8
Schlußprüfung

( 1 ) Die Schlußprüfung umfaßt zwei Klausuren in den Fächern Biblische Theologie und Systematische Theologie und eine mündliche Prüfung im Fach Pastoraltheologie.
( 2 ) Der Prüfungsausschuß legt die Klausuraufgaben und die Hilfsmittel fest.
( 3 ) Die Bearbeitungszeit für die Klausuren beträgt drei Stunden. Das Prüfungsamt verlängert bei Prüflingen, die beim Schreiben behindert sind, auf deren Antrag die Bearbeitungszeit angemessen.
( 4 ) Die Klausuren werden von jeweils zwei Korrigierenden getrennt bewertet. Sie sollen sich auf eine gemeinsame Note einigen, die zu begründen ist. Können sich die beiden Korrigierenden nicht auf eine gemeinsame Note einigen, so haben sie ihre Benotung dem Prüfungsamt mitzuteilen, das dann einen Drittkorrektor oder eine Drittkorrektorin bestellt. Aus dem Durchschnitt dieser drei Noten ergibt sich die Fachnote.
( 5 ) Wird eine Klausurarbeit nicht abgegeben, so wird sie als nicht erbrachte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
( 6 ) Für die mündliche Prüfung im Fach Pastoraltheologie legt der Prüfling bis zu einem vom Prüfungsamt genannten Termin einen Bericht über seine im pfarramtlichen Dienst während seiner Ausbildung gemachten Erfahrungen vor und bündelt sie zu pastoraltheologischen Leitsätzen. Der Bericht ist in maschinenschriftlicher Form zu fertigen und darf nicht mehr als 20 Seiten umfassen (35 Zeilen pro Seite, durchschnittlich 60 Anschläge pro Zeile).
( 7 ) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die aus diesem Bericht resultierenden Leitsätze. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten.
( 8 ) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung setzt sich aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des Oberkirchenrats, der oder die den Vorsitz führt, und zwei Fachprüfenden zusammen, von denen jeweils der oder die Nichtprüfende protokolliert.
( 9 ) Die Fachnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfungskommissionsmitglieder.
(zu § 8)
8.1 Für die Klausuren werden jeweils vier Themen zur Wahl festgelegt. In der Klausur im Fach Biblische Theologie wird die Fähigkeit vorausgesetzt, Texte (Urtext) auszulegen und in übergreifende biblische Zusammenhänge einzuordnen. Eine Bibel in deutscher Sprache wird zur Verfügung gestellt.
8.2 Die Aufsicht bei der Ausarbeitung der Klausuren wird von einem oder einer vom Prüfungsamt bestimmten Pfarrer oder Pfarrerin der Landeskirche geführt.
8.3 Auf der ersten Seite jeder Klausurreinschrift hat der Prüfling Fach, Aufgabe und den ihm zugewiesenen Decknamen zu schreiben. Auf jedem weiteren Bogen sind das Fach und der Deckname zu wiederholen. Auch wenn keine Klausuraufgabe bearbeitet wird, muß der für diese Klausur bestimmte Bogen abgegeben werden.
8.4 Die vom Prüfungsausschuß bestimmten Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Nur diese dürfen für die Bearbeitung der Klausuren verwendet werden. Der Prüfling darf keine Hilfsmittel mit sich führen. Etwa vorgefundene unerlaubte Hilfsmittel sind unverzüglich wegzunehmen. Die Aufsichtsführenden haben hiervon und von sonstigen Verstößen gemäß § 9 unverzüglich dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Mitteilung zu machen.
8.5 Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge durch die Aufsichtsführenden auf die richtige Form der Ausarbeitung (Nr. 8.3), auf das Verbot des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel (Nr. 8.4) und die Folgen einer Täuschung und eines Ordnungsverstoßes gemäß § 9 sowie die Folge der Nichtabgabe einer Arbeit (§ 8 Abs. 5) durch Verlesen der betreffenden Vorschriften hinzuweisen.
8.6 Die Aufsichtsführenden erhalten jeweils die Themen für eine Klausur in verschlossenem Umschlag zugestellt. Sie öffnen den Umschlag in Gegenwart der Prüflinge, verteilen die in schriftlicher Form vorliegenden Themen an die Prüflinge und geben die Zeit der Abgabe der Arbeit bekannt. Die Aufsichtsführenden oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben die ganze Zeit über unausgesetzt anwesend zu sein. Sie haben darauf zu achten, daß nicht mehrere Personen gleichzeitig während der Prüfungszeit den Raum verlassen. Eine halbe Stunde und 10 Minuten vor Ablauf erinnern sie an die Abgabefrist. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Arbeiten abzuliefern, auch wenn sie unvollendet sind.
8.7 Die Aufsichtsführenden nehmen die Arbeiten von den einzelnen Prüflingen vor ihrem Weggang in Empfang und stellen sie unverzüglich dem Prüfungsamt zu. Nach Abgabe der Arbeiten an die Aufsichtsführenden darf an ihnen nichts mehr geändert werden.
8.8 Über den Verlauf jeder schriftlichen Prüfung wird von den Aufsichtsführenden eine Niederschrift gefertigt, die unverzüglich dem Prüfungsamt abzugeben ist. Sie enthält die Angabe darüber, daß ein Hinweis entsprechend Nr. 8.5 erfolgt ist, die Zeit der Abgabe der letzten Arbeit, etwaige besondere Vorkommnisse, zum Beispiel Ausbleiben einzelner Prüflinge, Zuwiderhandlungen gegen Nr. 8.4 und Täuschungen.
8.9 Das Protokoll über die mündliche Prüfung, das die angesprochenen Themen kurz kennzeichnet und die Bewertung enthält, wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.
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§ 9
Täuschung und Ordnungsverstoß

( 1 ) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Prüfling nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe unerlaubte Hilfsmittel mit sich führt. Hat ein Prüfling bei einer Prüfung getäuscht oder nicht zugelassene Hilfsmittel benützt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die ergangene Prüfungsentscheidung nachträglich widerrufen werden. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
( 2 ) Von der jeweiligen Prüfungsleistung kann ausgeschlossen werden, wer den geordneten Ablauf der Prüfung empfindlich stört. Die betreffende Prüfungsleistung gilt als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
( 3 ) Entscheidungen gemäß Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuß. Soweit erforderlich, wird ein neues Prüfungszeugnis erstellt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob eine Wiederholung möglich ist.
( 4 ) Die jeweilige Prüfungskommission bzw. der oder die jeweilige Aufsichtsführende können in Fällen von Abs. 2 einen Ausschluß verfügen. Gegen die Entscheidung kann der Prüfling innerhalb von 48 Stunden bei dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einwendungen erheben. Wird diesen stattgegeben, so ist die Prüfung zu wiederholen.
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§ 10
Versäumnis und Rücktritt von der Prüfung

( 1 ) Bleibt ein Prüfling ohne wichtigen Grund einem einzelnen Prüfungstermin fern, so wird die versäumte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Dasselbe gilt, wenn die Darstellung des praktischen Falls oder der Bericht über die während der gesamten Ausbildung gemachten Erfahrungen ohne wichtigen Grund nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird.
( 2 ) Abs. 1 gilt auch für Prüfungsleistungen, die der Prüfling als Folge eines vom Prüfungsamt nicht genehmigten Rücktritts nicht erbringt. Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung zum Rücktritt kann nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund am Ablegen der Prüfung verhindert ist. Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Falle der Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn der Bewerber unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt hat.
(zu § 10)
10.1 Das Zeugnis eines Amtsarztes kann verlangt werden.
10.2 Aus wichtigem Grund versäumte Prüfungstermine sind nachzuholen. Die Prüfungsleistungen müssen spätestens vier Wochen vor der Schlußsitzung beendet werden. Das Prüfungsamt bestimmt einen neuen Prüfungstermin. Ist ein Nachholen innerhalb dieser Frist nicht möglich, so muß die betreffende Teilprüfung oder die Abschlußprüfung innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
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§ 11
Bewertung und Prüfungszeugnis

( 1 ) Der Bewertung wird folgende Notenskala zugrunde gelegt:
Sehr gut (1)
=
eine besonders hervorragende Leistung,
gut (2)
=
eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft,
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch entspricht,
nicht ausreichend (5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
( 2 ) Es können halbe Noten gegeben werden, jedoch nur bis zur Notenstufe 4,00.
( 3 ) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen, die Fachnoten und die Gesamtnote lauten:
Bei einem Durchschnitt bis 1,25
= sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,26 bis 1,75
= sehr gut bis gut,
bei einem Durchschnitt von 1,76 bis 2,25
= gut,
bei einem Durchschnitt von 2,26 bis 2,75
= gut bis befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 2,76 bis 3,25
= befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,26 bis 3,75
= befriedigend bis ausreichend,
bei einem Durchschnitt von 3,76 bis 4,00
= ausreichend,
bei einem Durchschnitt unter 4,00
= nicht ausreichend.
( 4 ) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Dieses enthält die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote. Zur Feststellung der Gesamtnote wird aus der Summe der Noten für die einzelnen Fachnoten der Durchschnitt gebildet.
( 5 ) Die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote werden in eine Liste eingetragen. Die an der Schlußsitzung beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses setzen mit ihrer Unterschrift die in der Liste eingetragenen Noten fest.
(zu § 11)
11.1 Das Prüfungszeugnis wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Landesbischof oder der Landesbischöfin unterzeichnet.
11.2 Die Namen der Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, werden veröffentlicht.
11.3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber schriftlich Bescheid.
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§ 12
Bestehen der Prüfung

Die Prüfung hat bestanden, wer jede Prüfungsleistung mindestens mit der Note „ausreichend“ abgelegt hat
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§ 13
Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen

Ist eine Teilprüfung oder die Schlußprüfung nicht bestanden, so besteht die Möglichkeit, diesen Prüfungsteil innerhalb eines Jahres zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
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§ 14
Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren und das Prüfungsergebnis

( 1 ) Erscheint das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß, so können bei dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des betreffenden Prüfungsvorganges Einwendungen erhoben werden. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet innerhalb weiterer 48 Stunden nach Zugang der Einwendungen. Wird der Einwendung stattgegeben, so hat das Prüfungsamt einen zeitnahen Termin für die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung zu bestimmen.
( 2 ) Werden gegen einen Prüfling Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 getroffen, kann er dagegen innerhalb einer Frist von 48 Stunden nach Bekanntgabe den Oberkirchenrat anrufen.
( 3 ) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach §§ 11 und 12 kann der Oberkirchenrat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe angerufen werden.
( 4 ) Gegen Entscheidungen des Oberkirchenrats nach Absatz 2 und 3 sowie gegen andere Entscheidungen des Oberkirchenrats im Prüfungsverfahren (§§ 3 Abs. 3, 10 Abs. 2, 12 Abs. 2) kann der Prüfling innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erheben.
(Zu § 14)
14.1 Handelt es sich bei der zu wiederholenden Prüfungsleistung um die Prüfungspredigt, die Gemeindepädagogische Lehrprobe oder eine mündliche Prüfung, so soll eine neue Prüfungskommission bestimmt werden. Beziehen sich die Einwendungen auf eine Klausur, so wird die Wiederholung dieser Prüfungsleistung in der Regel auf die Person des oder der Einwendenden beschränkt.
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§ 15
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfling auf schriftlichen Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren.
(Zu § 15)
15.1 Die Prüfung ist mit dem Tag abgeschlossen, an dem der Prüfungsausschuß die Zeugnisse festsetzt.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt zum 1. Januar 1998 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Bestimmungen sind jeweils zwischen den §§ - jeweils eingerückt - abgedruckt.